Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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b)  im  Falle  der  Zahlungsüberweisung  auf  den  Empfänger  bei  allen  Sendungen  die
wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  bei  Bestellung  im  Ortzsbestellbezirke  25  Pfennig
für  jeden  Bestellgang.

VIII.  Reichen  bei  Briefpostsendungen,  welche  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  die
vom  Absender  verwendeten  Postwerthzeichen  zur  Deckung  des  Porto  und  der  Eilbestellgebühr
nicht  aus,  so  werden  die  Briefe  2c.  wie  solche  Gegenstände  behandelt,  bezüglich  deren  eine
Vorausbezahlung  von  Eilbestellgeld  überhaupt  nicht  erfolgt  ist.

IX.  Verweigert  der  Empfänger  die  Zahlung  der  ihm  zu  Lasten  fallenden  Eilbestell-Gebühr,
  so  wird  die  Sendung  als  unbestellbar  behandelt.

X.  Im  Verkehr  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  ist  die  Bestellgebühr,  wenn  dieselbe
nicht  vorausbezahlt  ist,  bei  der  gleichzeitigen  Zustellung  mehrerer  Briefe  an  denselben  Empfänger
  durch  Eilboten  nur  für  Einen  Brief  zu  entrichten;  die  Entrichtung  der  Bestellgebühr
  für  nur  Einen  Gegenstand  tritt  auch  in  denjenigen  Fällen  ein,  in  welchen  ein  und
dieselbe  Person  mehrere  durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen  an  ein  und  denselben  Empfänger
  unter  Vorausentrichtung  der  Bestellgebühr  gleichzeitig  einliefert.  Es  wird  dabei
voransgesetzt,  daß  die  Einlieferung  nicht  durch  die  Briefkästen,  sondern  an  der  Annahmestelle
  der  Postanstalt  erfolgt.  Sind  Briefe  2c,  Postanweisungen  und  Packetsendungen  durch
denselben  Boten  an  denselben  Empfänger  gleichzeitig  abzutragen,  so  wird  nur  die  Eilbestellgebühr
  für  die  Packete  erhoben;  befinden  sich  darunter  solche,  für  welche  die  Eilbestellgebühr
vorausbezahlt  ist,  so  hat  der  Empfänger  den  für  die  Eilbestellung  der  Packetsendungen  erwachsenden
  Botenlohn  abzüglich  der  vorausbezahlten  Beträge  zu  entrichten  Die  vorausbezahlte
  Zustellgebühr  für  etwa  gleichzeitig  zur  Zustellung  gelangende  Telegramme  bleibt  hiebei
  außer  Betracht.  '

XI.  Portofreie  Dienstschreiben  sind  von  der  Gebühr  für  die  Eilbestellung  im  Ortsbezirke
  der  Bestimmungspostanstalt,  Allerhöchste  Königliche  Handschreiben  auch  für  jene  im
Landpostbezirke  befreit.

XII.  Bezüglich  der  Behändigung  von  Eilsendungen,  der  Bescheinigung  eingeschriebener
Eilsendungen  gelten  dieselben  Bestimmungen,  welche  für  die  im  gewöhnlichen  Wege  zur  Bestellung
  gelangenden  Sendungen  maßgebend  sind.

XIII.  Bei  Briefen  2c.  an  Empfänger  im  Orte  der  Aufgabepostanstalt  selbst  oder  in
dem  dazu  gehörigen  Landpostbezirke  ist  die  Eilbestellung  ausgeschlossen.