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b) im Falle der Zahlungsüberweisung auf den Empfänger bei allen Sendungen die
wirklich erwachsenden Botenkosten, bei Bestellung im Ortzsbestellbezirke 25 Pfennig
für jeden Bestellgang.
VIII. Reichen bei Briefpostsendungen, welche im Briefkasten vorgefunden werden, die
vom Absender verwendeten Postwerthzeichen zur Deckung des Porto und der Eilbestellgebühr
nicht aus, so werden die Briefe 2c. wie solche Gegenstände behandelt, bezüglich deren eine
Vorausbezahlung von Eilbestellgeld überhaupt nicht erfolgt ist.
IX. Verweigert der Empfänger die Zahlung der ihm zu Lasten fallenden Eilbestell-Gebühr,
so wird die Sendung als unbestellbar behandelt.
X. Im Verkehr innerhalb des Deutschen Reiches ist die Bestellgebühr, wenn dieselbe
nicht vorausbezahlt ist, bei der gleichzeitigen Zustellung mehrerer Briefe an denselben Empfänger
durch Eilboten nur für Einen Brief zu entrichten; die Entrichtung der Bestellgebühr
für nur Einen Gegenstand tritt auch in denjenigen Fällen ein, in welchen ein und
dieselbe Person mehrere durch Eilboten zu bestellende Sendungen an ein und denselben Empfänger
unter Vorausentrichtung der Bestellgebühr gleichzeitig einliefert. Es wird dabei
voransgesetzt, daß die Einlieferung nicht durch die Briefkästen, sondern an der Annahmestelle
der Postanstalt erfolgt. Sind Briefe 2c, Postanweisungen und Packetsendungen durch
denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig abzutragen, so wird nur die Eilbestellgebühr
für die Packete erhoben; befinden sich darunter solche, für welche die Eilbestellgebühr
vorausbezahlt ist, so hat der Empfänger den für die Eilbestellung der Packetsendungen erwachsenden
Botenlohn abzüglich der vorausbezahlten Beträge zu entrichten Die vorausbezahlte
Zustellgebühr für etwa gleichzeitig zur Zustellung gelangende Telegramme bleibt hiebei
außer Betracht. '
XI. Portofreie Dienstschreiben sind von der Gebühr für die Eilbestellung im Ortsbezirke
der Bestimmungspostanstalt, Allerhöchste Königliche Handschreiben auch für jene im
Landpostbezirke befreit.
XII. Bezüglich der Behändigung von Eilsendungen, der Bescheinigung eingeschriebener
Eilsendungen gelten dieselben Bestimmungen, welche für die im gewöhnlichen Wege zur Bestellung
gelangenden Sendungen maßgebend sind.
XIII. Bei Briefen 2c. an Empfänger im Orte der Aufgabepostanstalt selbst oder in
dem dazu gehörigen Landpostbezirke ist die Eilbestellung ausgeschlossen.