Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

7.

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Gegen  die  Entscheidungen  der  Ober-Ersatz-Kommission  steht  nur  den  Militärpflichtigen
oder  ihren  zur  Reklamation  berechtigten  Angehörigen  (§  30,  2)  eine  Berufung  an
die  höheren  Instanzen  zu.

Im  Uebrigen  siehe  §  34,  2.
Die  ständigen  Mitglieder  der  Ober-Ersatz-Kommission  haben  die  Pflicht,  in  einzelnen
Aushebungsorten  eine  Revision  der  alphabetischen  und  Restantenlisten  der  Ersatz-Kommission
  vorzunehmen.

8  71.
Gestellung  zur  Aushebung.

Die  Beorderung  der  Militärpflichtigen  nach  dem  Aushebungsort  ist  Sache  des  Civil—
Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission.

Es  werden  nur  die  in  den  Vorstellungslisten  C.  c.,  D.  und  E.  enthaltenen  Militär—
pflichtigen  —  unter  Beachtung  der  laut  der  Veränderungs-Nachweise  eingetretenen
Aenderungen  —  zur  persönlichen  Vorstellung  beordert,  sofern  nicht  die  Ober-Ersatz-Kommission
  besondere  Anordnung  erlassen  hat  (§  68,  3).

Außerdem  siehe  §  64,  4.

Von  den  in  der  Vorstellungsliste  F.  Enthaltenen  werden  nur  diejenigen  beordert,
welche  an  der  Musterung  theilgenommen  haben.

Außerdem  beordert  der  Civil-Vorsitzende  die  in  Beilage  3.  (§  49,  6)  aufgeführten
Freiwilligen.

Dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  liegt  nur  die  Beorderung  der  etwa  vorzustellenden
  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  (§  49,  6)  ob.

Im  Uebrigen  ist  jeder  in  den  Grundlisten  des  Aushebungs-Bezirks  enthaltene  Militärpflichtige

  berechtigt,  im  Aushebungstermin  zu  erscheinen  und  der  Ober-Ersatz-Kommission
  etwaige  Anliegen  vorzutragen.

.  Ueber  Militärpflichtige,  welche  sich  im  Aushebungstermin  vorstellen,  ohne  in  den

Grundlisten  des  Aushebungs-Bezirks  enthalten  zu  sein,  ist  nur  dann  eine  endgültige
Entscheidung  zu  fällen,  wenn  ihre  Identität  feststeht  und  die  vorgelegten  Papiere  eine
Entscheidung  mit  Sicherheit  zulassen.

Ueber  jede  derartige  Entscheidung  ist  durch  den  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission,
  in  deren  Bezirk  sich  ein  solcher  Militärpflichtiger  zur  Aushebung  gestellt
hat,  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission,  in  deren  Bezirk  der  in  Rede
stehende  Militärpflichtige  gestellungspflichtig  ist,  sofort  Mittheilung  zu  machen.

Kann  eine  endgültige  Entscheidung  nicht  getroffen  werden,  so  wird  ein  solcher
Militärpflichtiger  vorläufig  zurückgestellt.