Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(70  )

Urkundlich  mit  Unserem  Königlichen  Insiegel  besiegelt  und  gegeben  zu  Dresden,  am
25sten  April  1849.

Friedrich  August.

2

D.  Gustav  Friedrich  Held.

 

Gese  ,
betreffend  die  Einführung  einer  allgemeinen  Wechselordnung  für  Deutschland.

Der  Reichsverweser,  in  Ausführung  des  Beschlusses  der  Reichsversammlung  vom
24.  November  1848,  verkündet  als  Gesetz:

I.  Einführungsgesetz.

Art.  1.  Die  nachstehende  allgemeine  deutsche  Wechselordnung  tritt  mit  dem  1.  Mat
1849  in  dem  deutschen  Reiche  in  Gesetzeskraft.

Art.  2.  Die  zur  Ausführung  dieser  Wechselordnung  in  den  Einzelstaaten  etwa  erforderlichen
  von  diesen  zu  erlassenden  Bestimmungen  dürfen  keine  Abänderungen  derselben  enthalten.


II.  Allgemeine  deutsche  Wechselordnung.
Erster  Abschnitt.
Von  der  Wechselfähigkeit.

Art.  1.  Wechselfähig  ist  Jeder,  welcher  sich  durch  Verträge  verpflichten  kann.

Art.  2.  Der  Wechselschuldner  haftet  für  die  Erfüllung  der  übernommenen  Wechselverbindlichkeit
  mit  seiner  Person  und  seinem  Vermögen.

Jedoch  ist  der  Wechselarrest  nicht  zulässig:

1)  gegen  die  Erben  eines  Wechselschuldners;

2)  aus  Wechselerklärungen,  welche  für  Corporationen  oder  audere  juristische  Personen,
für  Actiengesellschaften  oder  in  Angelegenheiten  solcher  Personen,  welche  zu  eigener
Vermögensverwaltung  unfähig  sind,  von  den  Vertretern  derselben  ausgestellt  werden;

3)  gegen  Frauen,  wenn  sie  nicht  Handel  oder  ein  anderes  Gewerbe  treiben.

Inwiesern  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  die  Vollstreckung  des  Wechselarrestes
gegen  andere  als  die  vorgenannten  Personen  Beschränkungen  erleidet,  ist  in  besonderen  Gesetzen
bestimmt.