Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 90. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. V. 489 
Guts-Eigentümer, seine gutsherrlichen Rechte nach den gesetzlichen 
Bestimmungen. (Beilage V.) 
Uebrigens hat derselbe folgende Vorzüge zu genießen: 
–45 
2) Familien-Fidei-Commisse auf Grundvermögen zu errichten 
(Beilage VII); 
—. 
3) 
49 —5 
5) —48). 
"*7) Die hier genannt gewesene gutsherrliche Gerichtsbarkeit ist durch Art. 1 
des Gesetzes vom 4. Juni 1848 aufgehoben: „die standes= und gutsherrliche Ge- 
richtsbarkeit und Polizeigewalt geht mit dem 1. Oktober 1848 an den Staat über.“ 
"“) Der hier aufgezählt gewesene sog. befreite Gerichtsstand ist aufgehoben 
durch Art. 2 des Grundlagengesetzes vom 4. Juni 1848: „der privilegierte Ge- 
richtsstand der Standesherren, der erblichen Reichsräte, der Adeligen, der Geist- 
lichen, der höheren Staatsbeamten und des Fiskus soll aufhören“. 
Ferner Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 10. November 1861: 
· Art. 76. Die dermal bestehenden allgemeinen, sowie die in diesem Gesetze 
nicht ausdrücklich beibehaltenen besonderen Gerichte sind aufgehoben. 
Dasselbe gilt in Anschauung der bevorzugten Gerichtsstände der Standes- 
herren, der erblichen Reichsräte, der Adeligen, der Geistlichen, der höheren Staats- 
beamten, des Fiskus, sowie der Offiziere und der im Offiziersrang stehenden 
Militärbeamten, soweit denselben ein bevorzugter Gerichtsstand durch das Gesetz 
vom 15. August 1828 „die Militärgerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen 
betr.“ verliehen war. 
Den Standesherrn bleibt die Befugnis, Verlassenschaftsverhandlungen, welche 
Mitglieder der Familie betreffen, so lange kein Rechtsstreit darüber entsteht, durch 
ihre Domänenkanzlei vornehmen und erledigen zu lassen. An den Bestimmungen 
des § 10 der IV. Verf.-Beilage wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. 
Art. 77. An die Stelle der gemäß Art. 76 aufhörenden Gerichte und 
Gerichtsstände treten diejenigen Gerichte und Gerichtsstände, welche nach den über 
die Zuständigkeit in gegenwärtigem Gesetze gegebenen Vorschriften und nach den 
allgemeinen Grundsätzen über den Gerichtsstand zuständig sind. Und bei diesen 
Bestimmungen ist es auch nach der neueren Gesetzgebung geblieben. 
"7) Die hier aufgeführte sogen. „Siegelmäßigkeit“ ist gemäß des Grund- 
lagengesetzes vom 4. Juni 1848 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben worden: „Mit dem 
Pctariats- und Prozeßgesetze hat auch die Siegelmäßigkeit als Vorrecht aufzu- 
hören." 
Demgemäß bestimmt Art. 150 Abs. 2 des Notariatsges. vom 10. Novem- 
ber 1861: „Von diesem Tage sind alle entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen 
muufgehoben, und hat das Vorrecht der Siegelmäßigkeit bezüglich der nicht- 
streitigen Rechtspflege aufzuhören." 
Ferner Art. 3 des Einf.-Gesetzes zur Civ.-Proz.-Ordn. vom 29. April 1869: 
„Insbesondere treten . . . . anßer Kraft: 16) alle das Vorrecht der 
Siegelmäßigkeit, soweit dasselbe bezüglich der streitigen Rechtspflege zur Zeit noch 
besteht, betreffenden gesetzlichen Bestimmungen.“ 
„Mit diesen gesetzlichen Bestimmungen ist auch das Gesetz vom 28. Mai 
1852 über die Siegelmäßigkeit (G.-Bl. 325; Web. 1, 668) gegenstandslos geworden. 
Ferner s. Beil. 8 zur Verf.-Urk. 
D Die hier angeführte Begünstigung, daß die Söhne der Adeligen ebenso 
wie die der höheren Beamten als Kadetten in die Armee eintreten, ist durch 
Art. 96 des bayer. Wehr-Verf.-Ges. vom 30. Jannar 186 worden. 
(Web. 7, 178.) yr-Verf.«Ges J 8 aufgehoben worden
	        
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