Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 140. Das gemeindliche Disziplinarrecht. Art. 165, 166. 567 
Orts-Ausschüsse sind befugt, gegen diejenigen Mitglieder 1) welche ohne 
giltige Entschuldigungsursache die Sitzungen versäumen, oder als 
Stimmberechtigte sich der Abstimmung enthalten, Ordnungsstrafen bis 
zu fünfundzwanzig Gulden (45 M.) zum besten der Armenkasses) zu 
verhängen. 2) Nach fruchtloser mehrmaliger Bestrafung und vorgän- 
giger Androhung können solche Mitglieder durch Beschluß des Kolle- 
giums als ausgetreten erklärt werden. ) 
II. Gegen die gemäß Abs. I gefaßten Beschlüsse ist dem Be- 
teiligten nur der binnen acht Tagen nach der Zustellung einzulegende 
Einspruch gestattet, worüber in einer der nächsten Sitzungen zu be- 
schließen ist. 
III. Auf rechtskundige und technische Magistratsmitglieder finden 
diese Bestimmungen keine Anwendung. 
Art. 166) (96). 
I. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 165 steht die Hand- 
habung der Disziplinargewalt über die Mitglieder der Magistrate, 
über die Stadt= und Marktschreiber, sowie über jene höheren Ge- 
meindebediensteten, welchen dies durch Dienstvertrag zugesichert wurde , 
der vorgesetzten Kreisregierung zu. 
II. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 167 wird die 
Disziplin über Mitglieder der Gemeindeausschüsse und über die als 
Gemeindeschreiber verwendeten Schullehrer durch die vorgesetzte 
Distriktsverwaltungsbehörde ausgeübt. 
III. In Bürgermeistereien wird die Disziplin über das vom 
Bürgermeister aufgestellte Dienstpersonal, in Landgemeinden die Dis- 
ziplin über das niedere Dienstpersonal wegen im polizeilichen Dienste 
verschuldeter Ordnungswidrigkeiten durch den Bürgermeister allein 
gehandhabt. 
IV. In Bezug auf die übrigen Gemeindebediensteten steht die 
Disziplinarbefugnis in Gemeinden mit städtischer Verfassung dem 
Magistrate, in den übrigen Gemeinden dem Gemeindeausschusse zu. 
Der Bürgermeister kann jedoch auch außer den Fällen des Abf. III 
Geldstrafe bis zu fünf Gulden (9 M.) und, soweit Arrest zulässig 
ist, Arreststrafe bis zu drei Tagen verhängen. 2) 
) Vergl. dagegen Anm. 2 des Art. 166. » 
«)Hiezusiel)eArt.sZiff.33undArt.9Abs.IdesGesetzes über den 
Verw.-Ger.-Hof, Bl. für admin. Pr. Bd. 39, 257: Vollzug des Art. 165 Abs. J 
der Gem.-Ordn. 
Vergl. auch Art. 127 Abs. V der Gem.-Ordn. und Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes Bd. 1, 423; 1, 129 und besonders Bd. 6, 189. 
Zu Art. 166. 
*) Siehe v. Kahr Bd. II, 159 f. » 
1) Vergl. Art. 76 und 77 Abs. III. Diese Zusicherung muß aber (cicht 
burch einfache Beschlüsse, sondern) ausdrücklich durch wirklichen Dienstvertrag er- 
olgt sein. · 
*) Außer den Fällen des Art. 165 und 167 Abs. III, in welchen die ver-
	        
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