Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8  57.  Die  Wirkungen  der  Reichsgesetze.  17

außerhalb  des  Bundesgebietes  zur  Geltung  und  Wirksamkeit  kommen,
und  zwar  nicht  nur  in  den  Jurisdiktionsbezirken  der  Reichskonsulate
und  den  Schulzgebieten,  sondern  allgemein  im  Auslande.  Territorial
begrenzt  ist  nur  die  Handhabung  des  Rechtsschutzes;  sie  kann
nur  in  dem  Bundesgebiet  verwirklicht  werden,  dem  die  Schutzgebiete,
die  Konsular-Jurisdiktionsbezirke  und  in  einigen  Beziehungen  die  deutschen
  Seeschiffe  hinzutreten.  Soweit  die  Gesetze  dagegen  die  Reichsangehörigen
  zu  Handlungen  oder  Unterlassungen  verpflichten  oder
sonst  Rechtsnormen  für  ihr  Verhalten  aufstellen,  ist  ihr  Geltungsbereich
örtlich:überhaupt  nicht  begrenzt.  Beispiele  liefern  das  Konsulatsgesetz,
  das  Reichsbeamtengesetz  hinsichtlich  der  Reichsbeamten,  welche
im  Auslande  ihren  Wohnsitz  haben,  die  Mehrzahl  der  auf  die  Seeschiffahrt
  bezüglichen  Gesetze,  das  Gesetz  über  die  Beurkundung  des
Personenstandes  $  61—64,  68,  Abs.  2,  8  85;  die  Vorschriften  über  Bestrafüung
  von  Verbrechen,  welche  im  Auslande  verübt  werden  (Reichsstrafgesetzbuch
  $  4  fg.),  Militärstrafgesetzbuch  $  7,  161;  Seemannsordnung
  vom  27.  Dezember  1872,  $  100  usw.

Die  Worte  sollen  vielmehr  nur  andeuten,  daß  für  die  Gesetzgebung
des  Reiches  das  Bundesgebiet  eine  Einheit  ist,  und  daß  die  in  dem
vorhergehenden  Art.  1  aufgeführten  Staaten,  aus  deren  Gebieten  das
Bundesgebiet  besteht,  für  die  räumliche  Geltung  der  Reichsgesetze  keine
gesonderten  Rechtsgebiete  bilden  wie  zur  Zeit  des  deutschen  Bundes.
Nur  soweit  Reservatrechte  einzelner  Staaten  die  Kompetenz  des  Reiches
zur  Gesetzgebung  beschränken,  ist  eine  Ausnahme  begründet.

Diese  Einheit  des  Bundesgebietes  als  Geltungsbereich  der  Reichsgesetze
  schließt  aber  nicht  den  Satz  ein,  daß  das  Reich  seine  Gesetze
immer  für  das  ganze  Bundesgebiet  erlassen  müsse.  Gesetze  und
ebenso  Verordnungen  des  Reiches  können  auch  für  Teile  des  Bundesgebietes
  gegeben  werden  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  das
Geltungsgebiet  des  Reichsgesetzes  mit  dem  Gebiete  eines  oder  mehrerer
Bundesstaaten  zusammenfällt  oder  nicht  ')..  Nur  in  betreff  des  bürgerlichen
  Rechts,  des  Strafrechts  und  des  gerichtlichen  Verfahrens  ist
nach  Art.  4,  Ziff.  13  der  Reichsverfassung  (Gesetz  vom  20.  Dezember
1875)  die  Kompetenz  des  Reiches  beschränkt  auf  »die  gemeinsame
Gesetzgebung«.  Darnach  ist  die  Fortbildung  und  Umgestaltung  eines
einzelnen  Landrechts  oder  Partikularrechts  durch  die  Reichsgesetzgebung
  verfassungsmäßig  ausgeschlossen  ?).  Soweit  indes  partikuläre

1)  Hiersemenzel]I,S.36;  Riedel  S.81.  Beispiele:  Gesetz  vom  4.  Mai  1868
für  die  hohenzollernschen  Lande  (Bundesgesetzbl.  1868,  S.  150);  Gesetz  vom  4.  Juli  1868
(Bundesgesetzbl.  S.-375)  für  beide  Mecklenburg,  Lauenburg,  Lübeck  und  preußische
Gebietsteile;  Gesetz  vom  8.  Juli  1868  (Bundesgesetzbl.  S.  384)  für  dieselben  Gebiete
und  Nordhessen;  Gesetz  vom  1.  Juli  1869  (Bundesgesetzbl.  S.  376)  für  Teile  des  hamburgischen
  Gebietes  usw.

2)  Vgl.  darüber  Heinze  S.  142fg.  und  derselbe  in  den  Erörterungen  zum
Entwurf  des  Strafgesetzbuchs  (1870)  S.  18fg.  Die  von  ihm  gezogenen  Konsequenzen
  gehen  aber  zu  weit.  Vgl.  Rüdorff,  Kommentar  zum  Strafgesetzbuch  (2.  Aufl.)  S.  55.