Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

18  8  57.  Die  Wirkungen  der  Reichsgesetze.

Rechtssätze  mit  den  allgemeinen  von  der  Reichsgesetzgebung  befolgten
Prinzipien  und  Tendenzen  im  Widerspruch  stehen,  ohne  daß  sie  durch
den  Wortlaut  der  Reichsgesetze  als  aufgehoben  zu  erachten  sind,  steht
es  dem  Reiche  zu,  sie  durch  besondere  Gesetze  zu  beseitigen  !).

Der  Satz,  daß  Reichsgesetze  auch  für  Teile  des  Bundesgebietes  erlassen
  werden  können,  findet  folgende  spezielle  Anwendungsfälle:

1.  Ein  Landesgesetz  kann  zum  Reichsgesetz  erklärt  werden  ohne
Erweiterung  seines  Geltungsgebietes  ?)..  Dadurch  wird  in  den  geltenden
Rechtssätzen  selbst  nichts  geändert,  sondern  nur  der  landesherrliche
Befehl,  diese  Sätze  als  Rechtsregeln  zu  befolgen,  durch  den  Befehl  des
Reiches  ersetzt.  Dies  hat  die  Wirkung,  daß  der  Einzelstaat  dieses  Gesetz
weder  aufheben  noch  verändern  kann,  betrifft  also  die  formelle
Gesetzeskraft.

Hiervon  ist  aber  wohl  zu  unterscheiden  der  überaus  häufige  Fall,
daß  in  einem  Reichsgesetz  hinsichtlich  gewisser  Punkte  auf  die  Landesgesetze
  verwiesen,  dieselben  für  anwendbar  erklärt,  oder  in  Kraft  erhalten
  werden.  Eine  solche  Anordnung  eines  Reichsgesetzes  enthält
keine  Sanktion  der  in  den  Landesgesetzen  enthaltenen  Bestimmungen
  und  stattet  demnach  nicht  die  zur  Zeit  geltenden  Landesgesetze
  mit  der  Kraft  von  Reichsgesetzen  aus,  sondern  sie  erklärt,  daß
die  reichsgesetzlichen  Vorschriften  in  den  landesgesetzlichen  ihre  Ergänzung
  finden  sollen;  sie  bestätigt  also  die  Fortdauer  der  Autonomie
  der  Einzelstaaten  ®.  Demgemäß  können  solche  Landesgesetze
von  den  einzelnen  Staaten  abgeändert  und  aufgehoben  werden  °).

1)  Ein  Beispiel  liefert  das  Gesetz  vom  4.  November  1874  (Reichsgesetzbl.  S.  128),
welches  Bestimmungen  des  Lübecker  Rechts  und  Rostocker  Stadtrechts  aufhob,  die
mit  den  Prinzipien  der  Gewerbeordnung  nicht  im  Einklang  standen.  Ebenso  ist  dem
Reiche  wohl  nicht  die  Befugnis  zu  bestreiten,  Landesgesetze  aufzuheben  oder  für
nichtig  zu  erklären,  welche  sich  mit  der  gemeinsamen  Gesetzgebung  des  Reichs  in
Bezug  auf  bürgerliches  Recht,  Strafrecht  oder  gerichtliches  Verfahren  in  Widerspruch
befinden.  Dadurch  kann  das  Reich  Ueberschreitungen  der  den  Einzelstaaten  zustehenden
  Autonomie  beseitigen  und  unschädlich  machen.  Ein  solches  Gesetz  wäre  nicht.
Normierung  des  Partikularrechts,  sondern  Schutz  des  gemeinsamen  Rechts.  Abweichender
  Ansicht  ist  Heinze  S.  143.  Gegen  denselben  erklärt  sich  auch  Binding,
Strafrecht  I.  S.  277,  285,  Note  24.

2)  Dies  ist  z.  B.  geschehen  hinsichtlich  des  alten  Handelsgesetzbuches  und  der
Wechselordnung.

3)  Nicht  der  augenblickliche  Bestand  der  landesgesetzlichen  Vorschriften,  sondern
  die  Landesgesetzgebung  als  fortwirkende  Rechtsquelle  wird  in  Kraft  erhalten.
  Vgl.  auch  Heinze  S.  89  ff.

4)  Ausdrücklich  ausgesprochen  ist  dies  in  dem  Gesetz  über  die  Bundesflagge
vom  25.  Oktober  1867,  $  19  (Bundesgesetzbl.  S.  39):  „Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen
  ...  finden  Anwendung,  soweit  sie  mit  den  Vorschriften  des  Bundesgesetzes
sich  vertragen  und  unbeschadet  ihrer  späteren  Aenderung  äuf  landesgesetzlichem
Wege.“  Vgl.  ferner  das  Gesetz  über  die  vertragsmäßigen  Zinsen  vom  14.  November
  1867,  $  5,  Abs.  2  (Bundegesetzbl.  S.  160).  Das  Einführungsgesetz  zum
BGB.  Art.  3  bestimmt  ebenfalls,  daß  soweit  in  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  oder  in
diesem  Gesetz  bestimmt  ist,  daß  landesgesetzliche  Vorschrifen  unberührt  bleiben,
neue  landesgesetzliche  Vorschriften  erlassen  werden  können.  Ebenso  Art.  128  und.