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21.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 31. Juli 1905.
Inhalt:
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den
Oberamtsbezirk Mergentheim. Vom 26. Juli 1905.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Auorduung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Mergentheim.
Vom 26. Juli 1905.
Nachdem die am 18. November und 2. Dezember v. J. vorgenommene Wahl eines
Abgeordneten für den Oberamtsbezirk Mergentheim für ungültig erklärt worden ist,
wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme einer
Neuwahl für den Oberamtsbezirk Mergentheim angeordnet und nachstehendes verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen und dabei zu
beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899
(Reg. Bl. S. 31) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz
oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die
Wählerliste aufgenommen werden müssen.