Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

Straße in Verbindung gebracht werden. Hat ein Grundstück mehrere Höfe, 
so müssen diese Höfe unter sich durch eine solche Durchfahrt verbunden sein. 
Bei Grundstücken, welche auf nicht mehr als 30 m Tiefe, von der Bau- 
fluchtlinie an gerechnet, bebaut find und keine Wohnungen enthalten, die 
nur vom Hofe aus einen unmittelbaren und feuersicheren Zugang haben, auf 
denen sich auch keine Großviehställe oder Päume zu gewerblichen Betrieben 
befinden, kann die Polizeiverwaltung von der Anlage einer Durchfahrt oder 
Zufahrt im Sinne des Abs. 1 Abstand nehmen. 
2. Unter der lichten Weite ist die freie Durchfahrtsöffnung zwischen den 
äußersten Ausladungen aller vortretenden Teile ausschließlich Radabweiser 
und etwaiger erhöhter Fußsteige zu verstehen. 
3. Durchfahrten sind mit massiven Wänden zu umfassen und feuersicher 
zu überwölben. 
4. Kein Raum im Erdgeschoß darf von der Straße oder dem Haunpt- 
hofe oder von Zu- oder Durchfahrt in gerader Linie gemessen mehr als 
20 m entfernt sein. 
§ 39. Zulässige Bebauung der Grundstücke, Hofräume usw. 
1. Grundstücke dürfen fortan nur bis auf 2/#83, Eckgrundstücke bis auf 
¾ ihrer Grundfläche bebaut werden. Für Grundstücke von geringer Tiefe 
sind Ausnahmen zulässig. 
2. Grundstücke dürfen bis zu ¾4, Eckgrundstücke bis zu ¾8 ihrer Grund- 
fläche wieder bebaut werden, wenn sie zur Zeit des Inkrafttreiens dieser 
Polizeiverordnung bereits soweit bebaut waren. 
3. Der Teil des Grundstücks, welcher nach den Bestimmungen der 
Ziffer 1 und 2 dieses Paragraphen der Sebanung entzogen ist, muß als 
Hofraum in der vorschriftsmäßigen Größe verbleiben. t die Grundfläche 
des der Bebauung entzogenen Teils gleich oder größer als 80 am, so ist 
ein Haupthof von mindestens 80 qm Grundfläche bei 6 m geringster Ab- 
messung anzulegen. Der etwa verbleibende Rest an unbebauter Fläche kann 
je nach seiner Größe zur Anlegung eines weitern Haupthofes von der voran- 
gegebenen Größe oder eines oder mehrerer Nebenhöfe von je mindestens 
25 aom Grundfläche bei 4 m geringster Abmessung verwendet werden, wenn 
er nicht dem Haupthofe zugelegt werden soll. Ist der der Bebauung ent- 
zogene Teil kleiner als 80 aom, so ist er in seiner Größe, jedoch nicht unter 
36 am bei mindestens 6 m geringster Abmessung als Haupthof anzulegen. 
Alle Höfe von mindestens 36 am Grundfläche gelten als Haupthöfe, an 
denen Räume für den dauernden Musenthan von Menschen augele t werden 
dürfen. Höfe von geringerer Abmessung als 36 am gelten als Nebenhöfe, 
sie müssen eine Grundfläche von mindestens 10 am bei einer geringsten Ab- 
messung von 2 m haben. 
Räume für den dauernden Aufenthalt von Menschen dürfen an Neben- 
höfen nicht aungelegt werden. 
4. Glasüberdachungen der Haupthöfe sind nicht gestattet. Ausnahms- 
weise können sie über den Haupthöfen solcher Grundstücke zugelassen werden, 
welche nur zu Geschäftszwecken dienen. Die Glasüberdachung darf in solchen 
Fällen über Haupthöfen von mehr als 80 qm Grundfläche bei 6 m kleinster 
Abmessung nicht mehr als die Hälfte des Hofes überdecken und muß jeden- 
falls eine Fläche von mindestens 60 aqm bei 6 m geringster Abmessung von 
der Ueberdachung fre bleiben. 
5. Für die Berechnung der bebaut bzw. unbebaut zu lassenden Flächen- 
teile eines Grundstücks wird folgendes bestimmt:
	        
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