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d. 26.
Ist an anderen Tagen, in anderen Raͤumen, oder in anderen Gefäßen v. Besondere
als den in dem amtlich bestätigten Betriebsplane dazu angemeldeten einge- isbelen
meischt, oder Meische zubereitet oder aufbewahrt: so trikt, es mat einer oder 1) Strafe der
der andere dieser Fälle, oder sie mögen vereinigt Statt gefunden haben, in belmiken
jedem Entdeckungöfalle die Konfiskation der gebrauchten Geräthe und eine dem
Entdecker ganz zu Theil werdende Geldbuße von Ein Hundert Thalern ein. tung und uf-
Dieselbe Strafe findet Statt, wenn der Rauminhalt der zur Einmeischung, bé
Zubcreitung oder Aufbewahrung von Meische angemeldeten Gefäße durch be-
wegliche oder unbewegliche Vorrichtungen eigenmächtig vergrößert, oder Mei-
sche, wenn auch nur auf kurze Zeit, aus solchen Gefäßen in andere dazu nicht
angemeldete abgeschöpft, übergegossen oder aufgefangen wird. Auch soll, wenn
Meische in nicht dazu angemeldeten Gefaßen, oder in angemeldeten Gefäßen
außer der angemeldeten Zeit ihrer Benutzung vorgefunden wird, auf den Ein-
wand: daß solche zu nicht steuerpflichtigen Zwecken bestimmt sey, keine Rück-
sicht genommen werden.
Ist bey Zuwiderhandlungen obiger Art zugleich eine Verkürzung, der
Steuer begangen worden: so tritt außerdem noch die gesebliche Defraudations=
Strafe hinzu.
g. 2.
Wenn, der Vorschrift des §. 13 entgegen, steuerpflichtige Materialien 2) Strafe der
entweder gar nicht angezeigt, oder in größerer Menge, oder an anderen Orter,
als das Vorrathsverzeichniß und der Betriebsplan ergeben, vorgefunden wer- Hn e
den: so findet eine Geldbuße von Ein Hundert Thalern Statt, welche dem plchiger
Emdecker ganz zu Theil wird. Stoffe.
Ist bey Zuwiderhandlungen obiger Art zugleich eine Steuerverkürzung
begangen worden: so tritt außerdem noch die Defraudations-Strafe hinzu.
g. 28.
Wenn die Brennereygerathe, oder die damit vorzunehmenden oder vor= 3) Strafe der
genommenen Veränderungen nicht, wie im &. 8 vorgeschrieben ist, angezeig zutenagsnen
worden: so tritt die Konfiskation der verschwiegenen, veränderten oder an= #ien Unkeige,
ders wohin gebrachten Stücke und eine Geldstrafe von Fünf und Zwanzig
bis Hundert Thalern ein.
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