Die Einkommensteuer. 253
liches, bei den unteren Einkommen sogar sehr häufig. So findet sich schon bei
den Einkommen bis zu 2000 Mk. eine Belastung von 3—4% nicht
selten, in einer Anzahl Gemeinden sogar bis 5 vo.
Wie große Nachteile die übermäßige Ausnutzung der Einkommensteuer
durch die Gemeinden für Staat, Gemeinde und Steuerpflichtige nach sich
ziehen muß, liegt auf der Hand. Einmal haften auch der Einkommensteuer
Fehler an, deren Folgen sich entsprechend der Steigerung des Bedarfs
vervielfachen. Je höher ferner die Einkommensteuerbelastung wird, desto
dringender wird die Gefahr zu niedriger Deklaration und Einschätzung.
Hierin liegt ein Hauptinteresse des Staates, daß die Gemeinde diese
Einnahmequelle, aus der er selbst mehr und mehr seine Bedürfnisse befriedigt,
nicht allzusehr ausschöpfe. Je kleiner der Kreis der Einkommensteuerpflichtigen
ist, desto häufiger und fühlbarer werden bei der empfindlichen
Natur der Einkommensteuer die Schwankungen in den Erträgnissen.
Ist daher der Gemeindehaushalt allzu sehr auf die Einkommensteuer aufgebaut,
so gerät er naturgemäß bei schlechten Zeiten leicht ins Schwanken, während
gute Zeiten zu Ausgaben verführen. Endlich werden, außer bei sehr
richtiger Progression, die unteren und mittleren Einkommen leicht überlastet,
wie auch tatsächlich eingetreten ist; ein schwerwiegender Mißstand,
dessen Beseitigung vom Standpunkte der Gerechtigkeit dringend geboten
erscheint.
4. Dieser Entwicklung gegenüber erkannte die Regierungsvorlage
zwar an, daß die Einkommensteuer keineswegs den Gemeinden zu entziehen
sei, sie wird vielmehr oft Hauptsteuer bleiben müssen. Wohl aber
sei sie durch Vorausbelastung von Grundbesitz und Gewerbe zu entlasten,
wofür insbesondere eine Gewerbesteuer unentbehrlich sei. Anderseits sei sie
eng an die Staatseinkommensteuer anzuschließen, ein Vorschlag, für welchen
schon die gesetzgeberische Regelung im weitaus größten Teile von Deutschland
spricht. Insbesondere bestimmte der Entwurf, daß grundsätzlich die
Gemeindeeinkommensteuer nur in Form von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer
erhoben werden solle. Wer die vieljährige, überaus sorgfältige
und mühsame Arbeit würdigt, die in und seit der großen Staatssteuerreform
(1868—1878) der Ausgestaltung unserer Staatseinkommensteuer
gewidmet worden ist, muß bezweifeln, ob es einer Gemeinde gelingen
wird, etwas Vollkommeneres zu stande zu bringen. Im großen
und ganzen muß vielmehr die Einkommensteuer als ein zu feines Instrument
gelten, als daß viele darauf spielen könnten 1.
1 Vgl. von Nostitz, Grundzüge der Staatssteuern im Kgr. Sachsen. Fischer,
Jena 1903.