B. Der praktische Vorbereitungsdienst. 45
Planzeichnen Gelegenheit haben, sich im körperlichen Sehen zu üben und die
Fähigkeit zur Veranschaulichung des Unterrichts durch Zeichnungen an der
Wandtafel sich zu erwerben.
Viel gedrängter ist die hessische Anweisung in $ 5 und 6; $ 5 besagt,
daß die Seminarmitglieder in die theoretische Pädagogik eingeführt werden
sollen und die spezielle Methodik der Fächer, dann soll nach gehörigem Hospitieren
ein immer selbständiger werdender Unterricht folgen, unter Aufsicht
des Direktors und der betr. Oberlehrer. & 6 in Hessen ordnet dann mindestens
drei Probelektionen für jeden Kandidaten an; in Preußen und Sachsen-Weimar
ist eine bestimmte Zahl nicht angegeben. $ 7 handelt von den Seminarsitzungen.
— In allen diesen Staaten haben die Kandidaten (drei Monate vor
Schluß in Preußen, Hessen, einen Monat in Sachsen-Weimar) über eine vom
Direktor gewählte konkrete pädagogische oder didaktische Aufgabe eine
längere Arbeit einzuliefern; in Preußen und Sachsen-Weimar bestimmt oder
wählt der Direktor die Aufgabe, in Hessen liest man $ 8: „über ein mit dem
Direktor vereinbartes Thema“.
Zu beachten ist noch eine besondere Bestimmung in Sachsen-Weimar, nach
welcher während des Seminarjahrs die Kandidaten ihre Kraft ausschließlich der
pädägogischen Ausbildung zu widmen haben, ein Nebenerwerb durch
Privatunterricht der Regel nach nicht und jedenfalls nur mit Genehmigung
des Direktors zulässig ist.
Nach Schluß des ersten Vorbereitungsjahres haben die Direktoren über die
Arbeiten und Leistungen zu berichten; solchen Kandidaten die nach diesem
Bericht ungeeignet zum höheren Lehrdienst sind, hat das Provinzialschulkollegium,
in Sachsen-Weimar das Ministerium den Rat zu erteilen, von der
begonnenen Laufbahn Abstand zu nehmen; in Hessen findet sich für solche
Fälle keine Bestimmung.
Sind in Preußen und Sachsen-Weimar die Anweisungen für das erste Vorbereitungs(Seminar)jahr
sehr eingehend und umfangreich, so brauchten und
konnten sie für das Probejahr nicht so detailliert sein, was auch, trotz vieler
einzelner, allerdings sehr kurzer Paragraphen, der Fall ist; Hessen hat gar
keine besonderen Bestimmungen für das Probejahr erlassen. Wirklich unterscheidet
sich das Probejahr vom Seminarjahr auch nur darin, daB im ersteren
die Kandidaten eine etwas selbständigere, vor ‘allem aber umfangreiche Tätigkeit
(8—10 Stunden im Probejahr, im Seminarjahr 2—8 wöchentlich, im Probejahr
nötigenfalls bis 20 Stunden) zu entfalten haben. Was also in denjenigen Staaten,
welche nur eine einjährige Vorbereitungszeit festsetzen, über das Probejahr gesagt
ist, könnte ebensogut über das preußische Seminarjahr vorgeschrieben
sein und gilt auch inhaltlich fast immer von demselben.
In Bayern sind die pädagogisch-didaktischen Kurse, wie die einjährige Vorbereitungszeit
heißt, an besonderen Seminaren abzuleisten, Vorstand ist der Rektor,
ein Lehrer der Anstalt ist beizuziehen. Der Seminarvorstand und der Seminarlehrer
haben nach $ 7 gemeinschaftlich die theoretische und praktische Einführung
der Kandidaten in den Lehrberuf vorzunehmen. Als Mittel dazu dienen