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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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No. 17,. —
(No. 112.) Urkunde uͤber die Errichtung des Koͤniglich-Preußischen Johanniterordens.
Vom 23sten Mai 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. ꝛc.
Durch Unser Edikt vom 30sten Oktober 1810. sind, aus den darin angeführten
Gründen, so wie, in Gemaßheit dieses Edikts, durch Unsere Urkunde
vom 23sten Januar 1811., die Balley Brandenburg des Johanniterordens,
das Herrenmeisterthum, so wie die Kommenden derselben gänzlich
aufgelöset, und die sämmtlichen Güter des Herrenmeisterthums und der Kommenden
dieser Balley sind, als Staatsgüter, eingezogen worden.
Wir bestätigen
I. durch Unsere gegenwärtige Urkunde, diese gänzliche Auflösung und
Erlöschung der Balley Brandenburg des Johanniterordens, des Herrenmeisterthums
und der Kommenden derselben, so wie die Einziehung der sämmtlichen
Güter des Herrenmeisterthums und der Kommenden dieser Balley, als Staatsgüter;
wollen und verordnen, daß es bei dieser gänzlichen Auflösung, Erlöschung
und Einziehung in allen Folgezeiten verbleiben soll.
Dagegen
II. errichten Wir hiermit, zu einem ehrenvollen Andenken der nunmehr
aufgelöseten und erloschenen Balley des St. Johanniterordens, einen
neuen Orden, in der Eigenschaft und unter der Benennung:
Königlich-Preußischer St. Johanniterorden;
welcher von nun an zu Unsern Königlich-Preußischen Orden gehören soll.
Fabrgang 1812. · X III. Wir
(Ausgegeben zu Berlin den 10ten Juli 1812.)