Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

.  n—  —

No.  17,.  —

 

 

 

 

(No.  112.)  Urkunde  uͤber  die  Errichtung  des  Koͤniglich-Preußischen  Johanniterordens.
Vom  23sten  Mai  1812.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  ꝛc.

Durch  Unser  Edikt  vom  30sten  Oktober  1810.  sind,  aus  den  darin  angeführten
  Gründen,  so  wie,  in  Gemaßheit  dieses  Edikts,  durch  Unsere  Urkunde
  vom  23sten  Januar  1811.,  die  Balley  Brandenburg  des  Johanniterordens,
  das  Herrenmeisterthum,  so  wie  die  Kommenden  derselben  gänzlich
aufgelöset,  und  die  sämmtlichen  Güter  des  Herrenmeisterthums  und  der  Kommenden
  dieser  Balley  sind,  als  Staatsgüter,  eingezogen  worden.

Wir  bestätigen
I.  durch  Unsere  gegenwärtige  Urkunde,  diese  gänzliche  Auflösung  und
Erlöschung  der  Balley  Brandenburg  des  Johanniterordens,  des  Herrenmeisterthums
  und  der  Kommenden  derselben,  so  wie  die  Einziehung  der  sämmtlichen
Güter  des  Herrenmeisterthums  und  der  Kommenden  dieser  Balley,  als  Staatsgüter;
  wollen  und  verordnen,  daß  es  bei  dieser  gänzlichen  Auflösung,  Erlöschung
  und  Einziehung  in  allen  Folgezeiten  verbleiben  soll.
Dagegen
II.  errichten  Wir  hiermit,  zu  einem  ehrenvollen  Andenken  der  nunmehr

  aufgelöseten  und  erloschenen  Balley  des  St.  Johanniterordens,  einen
neuen  Orden,  in  der  Eigenschaft  und  unter  der  Benennung:

Königlich-Preußischer  St.  Johanniterorden;
welcher  von  nun  an  zu  Unsern  Königlich-Preußischen  Orden  gehören  soll.
Fabrgang  1812.  ·  X  III.  Wir

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  10ten  Juli  1812.)