Nr. 24. 153
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 12. Februar 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Vornahme kleiner Viehzählungen.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 9. Februar 1917, betreffend Vornahme lleiner Viehzählungen.
Für die Ausführung der nach der Bundesratsverordnung vom 30. Januar
1917 (RGBl. S. 81) stattfindenden vierteljährlichen kleinen Viehzählungen
gelten die Vorschriften der Verordnung vom 3. November 1913, betreffend die
alljährlich vorzunehmenden Viehzählungen (Rbl. 1913 Nr. 48), mit der Maßgabe,
daß vom 1. März 1917 beginnend bis auf weiteres vierteljährlich eine
kleine Viehzählung vorzunehmen ist, die sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe und
Schweine erstreckt, und daß die Einsendung der Ortslisten nebst den zugehörigen
Zählbezirks= und Haushaltungslisten bis zum 4. Tage nach dem Zählungstermin
zu geschehen hat, und zwar:
a) von den mit der Erhebung beauftragten Gemeindevorständen im
Großherzoglichen Domanium, den Klosterämtern und den Stadtgebieten
bezw. von den Ortsvorstehern in den nicht gemeindlich verfaßten
Ortschaften dieser Gebiete an die vorgesetzten Großherzoglichen
Amter, die Klosterämter und Magistrate;
b) von den ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten unmittelbar an das Großherzogliche
Statistische Amt in Schwerin.=