Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  24.  153

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1917.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  12.  Februar  1917.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Vornahme  kleiner  Viehzählungen.

II.  Abteilung.
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(1)  Bekanntmachung  vom  9.  Februar  1917,  betreffend  Vornahme  lleiner  Viehzählungen.


Für  die  Ausführung  der  nach  der  Bundesratsverordnung  vom  30.  Januar
1917  (RGBl.  S.  81)  stattfindenden  vierteljährlichen  kleinen  Viehzählungen
gelten  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  3.  November  1913,  betreffend  die
alljährlich  vorzunehmenden  Viehzählungen  (Rbl.  1913  Nr.  48),  mit  der  Maßgabe,
  daß  vom  1.  März  1917  beginnend  bis  auf  weiteres  vierteljährlich  eine
kleine  Viehzählung  vorzunehmen  ist,  die  sich  auf  Pferde,  Rindvieh,  Schafe  und
Schweine  erstreckt,  und  daß  die  Einsendung  der  Ortslisten  nebst  den  zugehörigen
Zählbezirks=  und  Haushaltungslisten  bis  zum  4.  Tage  nach  dem  Zählungstermin
zu  geschehen  hat,  und  zwar:

a)  von  den  mit  der  Erhebung  beauftragten  Gemeindevorständen  im
Großherzoglichen  Domanium,  den  Klosterämtern  und  den  Stadtgebieten
  bezw.  von  den  Ortsvorstehern  in  den  nicht  gemeindlich  verfaßten
  Ortschaften  dieser  Gebiete  an  die  vorgesetzten  Großherzoglichen
Amter,  die  Klosterämter  und  Magistrate;

b)  von  den  ritterschaftlichen  Gutsobrigkeiten  unmittelbar  an  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  in  Schwerin.=