10 Abholungsanspruch — Ablassungsanspruch im Patentrechte.
1005. Dieser Abholungsanspruch ist des-
halb notwendig, weil die Sache nicht im
Besitze des Fremden ist, also ein Heraus-
gabeanspruch nicht begründet ist. P.
abigeatus ist ein Delikt, welches in
diebischer Absicht durch Wegtreiben
fremden Viehs von der Herde begangen
wird; vgl Ulpian in D 47, 14, 1,1.
Abkommen s. Internationales Privat-
recht.
Abkömmlinge s. Familie.
Abkürzung des Buchinhaltes ist bei
der Eintragung eines dinglichen Rechtes
in das Grundbuch (s. d.) dadurch möglich,
daß zur näheren Bezeichnung des Inhaltes
des Rechtes auf die Eintragungsbewilli-
gung Bezug genommen wird.
Abkürzung der Verjährungsfrist
ist eine Erleichterung der Verjährung
(s. d.); sie ist zulässig, B 225. Dagegen
ist eine A im S nicht statthaft.
Abkürzung der Versicherungs-
dauer ist ein Mittel des Versicherers,
um einerseits ein ihm angebotenes Risiko
(bei Lebensversicherung auf den Able-
bensfall) annehmen zu können, jedoch an-
dererseits eine gefahrdrohende Zeit-
spanne auszuschalten; z. B. statt auf 20
nur auf 15 Jahre zu versichern. P.
Abkürzungen s. Brachygraphie.
Ablader (Seerecht) oder Verlader ist
beim Seefrachtvertrage derjenige, der
das Gut dem Verfrachter zwecks Einla-
dung übergibt. Der Befrachter (s. d.)
kann gleichzeitig A sein. Der A hat die
Verfügung über das Gut und erhält daher
das Konnossement (s. d.).
Lewis-Boyens Komn 283; Schaps Komm 292;
Lehmann HandelsR 893.
Ablaß ist die Gewährung der Befrei-
ung von Pönitenzen und Fegfeuer gegen
geringere Leistungen, insbesondere Geld-
leistungen. Der Ablaß wird mit dem Hin-
weise auf den Schatz von guten Werken
der Heiligen, welche gegenüber den Sün-
den im Überschusse sind, begründet. Ge-
gen die Tätigkeit der Ablaßkrämer
(Tetzel) trat Luther (s. d.) auf.
Ablassungsanspruch im Patent-
rechte. Das Patentrecht gewährt gegen
schuldhafte Verletzung zivil- und straf-
rechtlichen Schutz gemäß P 35, 36. Ohne
Rücksicht auf ein Verschulden hat der
Patentinhaber bei Störung seines Rechtes
einen negatorischen Unterlassungsan-
spruch, welcher von Kohler als Ablas-
sungsanspruch bezeichnet wird. Dieser
Anspruch findet seine Stütze nicht im
Patentgesetze, vielmehr handelt es sich
um eine Analogie des Anspruchs aus
B 1004, und nur, wenn zugleich die Vor-
aussetzungen des P 35 vorliegen, kann
mit dem A(blassungs-)A(nspruch) der An-
spruch auf Gewährung einer Entschädi-
gung verbunden werden.
Voraussetzung des AA ist eine wirkliche
Störung des auf ein deutsches Patent sich
gründenden Patentrechtes; diese Störung
muß objektiv widerrechtlich sein. Sie er-
folgt durch eine unberechtigte Ausübung
der Erfindung. Berechtigt zur Erhebung
des AA ist der zur Zeit der Störung Pa-
tentberechtigte, von mehreren Patentbe-
rechtigten ist jeder zur Erhebung der
Klage befugt, vgl B 1011. Neben dem
Patenteigner steht auch dem am Patent
dinglich Berechtigten, nicht aber dem
Lizenzträger der AA zu. Passiv legitimiert
ist jeder, welcher die Störungshandlung
im eigenen oder fremden Namen oder In-
teresse vorgenommen hat, auch der Mit-
täter und Gehilfe des Störenden. Außer-
dem kann die Klage auch gegen denjeni-
gen gerichtet werden, in dessen Auftrage
oder Namen ein Dritter als Vertreter die
Störung vornimmt. Für den Gerichtsstand
gelten die allgemeinen örtlichen Zustän-
digkeitsgrundsätze; der Gerichtsstand Z
32 ist nach der herrschenden Meinung
auch dann nicht begründet, wenn das für
den AA unwesentliche Moment der
Wissentlichkeit behauptet wird. Das Ziel
des AA ist die Beseitigung der vorhande-
nen Störung und die Unterlassung künf-
tiger Störung; mit dem Antrage auf Ver-
bot weiterer Störung kann der Antrag auf
Erlaß einer Strafandrohung für jeden Fall
der Zuwiderhandlung gemäß Z 890 ver-
bunden werden. Eine positive Leistung
kann nur ausnahmsweise gefordert wer-
den, so, wenn sie erforderlich ist, um eine
bestehende Störung zu beseitigen. Das
Urteil darf aber nicht allgemein dahin lau-
ten, daß der Beklagte sich eines Eingriffs
in das Patentrecht zu enthalten habe.
Vielmehr muß im Urteil genau diejenige
Handlung bezeichnet werden, deren sich
der Beklagte enthalten soll.
Die Beweislast trifft den Kläger: dieser
hat den Beweis zu führen, daß das Patent-
recht besteht, und daß eine Störung durch
den Beklagten erfolgt ist. Handelt es sich
um eine Erfindung, welche ein Verfahren
zur Herstellung eines neuen Stoffes zum