Ablassungsanspruch im Patentrechte — Ablehnung eines Richters.
Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweise
des Gegenteils jeder Stoff von gleicher
Beschaffenheit als nach dem patentierten
Verfahren hergestellt, P 35 Abs 2; in
diesem Falle steht also dem Kläger eine
Rechtsvermutung zur Seite. Soweit der
Beklagte ein Recht zu der störenden
Handlung geltend macht, trifft ihn die
Beweislast.
Kohler Handbuch des deutschen Patentrechtes In rechts-
vergieichender Darstellung 539 ff und 8ö5 ff. — Osterrieth
Lehrbuch des lichen Rechtsschutzes 155f. — Damme
Das deutsche ntrecht 404 f. — Hellwig Anspruch und
Kiagrecht 389. — Eltsbacher Die Unterlassungsklage,
Insbes. 150%. — Lehmann Die Unterlassungspflicht nach
bürgerlichem Recht 119 ff. — Allfeld Kommentar zu den
Beic tzen über das gewerbliche Urheberrecht 93 ff. —
Kent Das Patontgesetz 472 ff und dio fibrigen uuter dem
Stchwort „Patentrecht“ aufgeführten Kommentare.
Otto Krlüger.
Ablationstheorie beim Diebstahl (s.
d.), S 242, sieht das Delikt erst dann als
vollendet an, wenn die gestohlene Sache
entfernt (weggetragen) oder geborgen (Il-
lationstheorie) ist.
Ablauf der Frist ist deren Vollen-
dung, z. B. Ablauf der Versicherungs-
dauer.
Ablaufenlassen der Hunde in Jagd-
bezirken; Verbot für Hirtenhunde und
Strafe für den Hirten: s. Hunde u. Schutz
des Jagdrechts. Stelling.
Ablehnung der fortgesetzten Güter-
gemeinschaft (s. d.).
Ablehnung eines Richters gemäß Z
42—48 kann durch Ablehnungsgesuch der
Partei bei dem Gerichte, dem der Richter
angehört, in zwei Fällen erfolgen: 1. wenn
die gesetzlichen Ausschließungsgründe
vorliegen, 2. wegen Besorgnis der Be-
fangenheit, z. B. wegen Freundschaft,
Feindschaft, entfernter Verwandtschaft,
Verlöbnis mit einer Partei, vorheriger Er-
teilung eines Rates in derselben Sache.
Die Glaubhaftmachung des Gesuches
erfolgt durch alle Beweismittel (mit Aus-
nahme der Eideszuschiebung), namentlich
auch durch das Zeugnis des abgelehnten
Richters, der ohnedies dienstlich sich äu-
Bern muß. Eine eidesstattliche Versiche-
rung zwecks Glaubhaftmachung ist aus-
geschlossen. — Die Entscheidung über
das Gesuch erfolgt durch Beschluß.
Für die Ablelınung von Gerichtsschreibern gilt das
gleiche: die Entscheidung erfolgt durch das Gericht, bel
dem er angestellt ist, Z 49.
Ein Richter (im Strafprozesse) kann so-
wohl in den Fällen, in denen er von der
Ausübung des Richteramtes kraft Ge-
setzes ausgeschlossen ist, als auch wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
werden, C 24.
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Wegen Besorgnis der Befangenheit
findet die Ablehnung statt, wenn ein
Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Miß-
trauen gegen die Unparteilichkeit eines
Richters zu rechtfertigen. — Das Ableh-
nungsrecht steht der Staatsanwaltschaft,
dem Privatkläger und dem Beschuldigten
zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind
auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der
Entscheidung berufenen Gerichtsperso-
nen namhaft zu machen.
Die Ablehnung eines Richters wegen
Besorgnis der Befangenheit ist in der
Hauptverhandlung erster Instanz nur bis
zur Verlesung des Beschlusses über die
Eröffnung des Hauptverfahrens, in der
Hauptverhandlung über die Berufung und
die Revision nur bis zum Beginne der Be-
richterstattung zulässig, C 25. — Das Ab-
lehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, wel-
chem der Richter angehört, anzubringen ;
es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Pro-
tokoll erklärt werden; der Ablehnungs-
grund ist glaubhaft zu machen; der Eid
ist als Mittel der Glaubhaftmachung aus-
geschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann
auf das Zeugnis des abgelehnten Richters
Bezug genommen werden. Der abge-
lehnte Richter hat sich über den Ableh-
nungsgrund dienstlich zu äußern, C 26.
Über das Ablehnungsgesuch entschei-
det das Gericht, welchem der Abgelehnte
angehört; wenn es durch Ausscheiden des
abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig
wird, das zunächst obere Gericht, C 27. —
Gegen den Beschluß, durch welchen das
Ablehnungsgesuch für begründet erklärt
wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den
Beschluß, durch welchen das Gesuch für
unbegründet erklärt wird, findet sofortige
Beschwerde statt. Der Beschluß, durch
welchen ein gegen einen erkennenden
Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch
für unbegründet erklärt wird, kann nicht
für sich allein, sondern nur mit dem Urteil
angefochten werden, C 28. — Ein abge-
lehnter Richter hat vor Erledigung des
Ablehnungsgesuches nur solche Handlun-
gen vorzunehmen, welche keinen Auf-
schub gestatten, C 30.
Die Bestimmungen über Ablehnung fin-
den auf Schöffen und Gerichtsschreiber
entsprechende Anwendung, C 31. Dage-
gen gilt für die Ablehnung von Geschwo-
renen (s. d.) folgendes. Bei der Bildung
der Geschworenenbank wird in öffent-
licher Sitzung von dem Vorsitzenden das