Ablösung (preußisches Recht) — Ablösung des Jagdrechts. 13
mens dieser Institute besonders geregelt.
Später wurde dies Gesetz durch die Ge-
setze vom 27. April 1872, 11. Juni 1873,
15. März 1879 und 8 6 des Gesetzes vom
17. Januar 1881 abgeändert und ergänzt.
In den neueren Provinzen Preußens gel-
ten die Ablösung ähnlich regelnde be-
sondere Gesetze.
Greiff Die preuß. Ges über Landeskultur. — Hue
de Grais Handbuch der Verf u. Verw $ 320. — Turnau-
Foerster Liegenschaftsrecht 3 Ergänz III 88 2, 3.
Foerster.
Ablösung des Jagdrechts, d. h. die
Aufhebung der auf fremdem Grund und
Boden bestehenden Jagdgerechtigkeiten
gegen Entschädigung des Jagdberech-
tigten. In Preußen war durch $ 1 des Ges
vom 31. Okt 1848, prGesS S 343, jedes
Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden
ohne Entschädigung aufgehoben und die
bisherigen Abgaben und Gegenlei-
stungen des Berechtigten waren wegge-
fallen. Ebenso beseitigte im ehemaligen
Königreich Hannover das hannov Jagdges
vom 29. Juli 1850, hannovGesS 103 Abt I,
jedes Jagdrecht (s. d.) auf fremdem Grund
und Boden, soweit dasselbe als dingliches,
d. h. als Grundgerechtigkeit bestand, und
verbot endgültig seine künftige Entste-
hung sowie seinen ferneren Erwerb. Da-
gegen konnte nach $ 2 ebd dasjenige
Jagdrecht, welches erweislich durch einen
mit dem Eigentümer des belasteten
Grundstücks abgeschlossenen lästigen
Vertrag erworben worden war, nur durch
Ablösung nach den Bestimmungen der
88 17 ff ebd aufgehoben werden. Das bei
der Übertragung des Grundeigentums
vorbehaltene Jagdrecht fiel nicht unter
diese Bestimmung. Wenn auch die
meisten dieser Jagdrechte aufgehoben
bzw gegen Entschädigung beseitigt
sind, so fragt es sich doch, ob nicht die
heute noch in der Provinz Hannover be-
stehenden Bürger- und Freijagdrechte (s.
Bürgerjagd, Freijagd) unter die vorste-
henden gesetzlichen Bestimmungen fallen,
also nur gegen Entschädigung seitens
der Berechtigten aufgehoben werden
können. Der 8 9 des hannovJagdges
vom 29. Juli 1850 und jetzt der noch gel-
tende $ 12 letzter Abs der hannov JagdO
vom 11. März 1859 läßt nämlich diese
Freijagdbezirke unberührt, gibt aber den
Beteiligten, d. h. den einzelnen Grundei-
gentümern jeder einzelnen Feldmark, das
Recht, durch Stimmenmehrheit gemäß
8 5 das bisherige Verhältnis in einer den
Vorschriften der hannovJagdO entspre-
chenden Weise zu ändern. Neuerdings
ist es nun streitig geworden, ob den be-
teiligten Grundeigentüniern jeder ein-
zelnen Feldmark das Recht zugewiesen
ist, die Freijagd durch Mehrheitsbeschluß
in ihrer Feldmark zu beseitigen, oder ob
zur Gültigkeit dieses Beschlusses die Zu-
stimmung der übrigen, außerhalb der
betr politischen Gemeinde und Feld-
mark wohnenden, zur freien Jagdaus-
übung Berechtigten erforderlich ist. Das
Kammergericht hat in einem Urteil vom
8. Jan 1891 die letztere Ansicht vertreten,
die Frage nach der Ablösung des freien
Jagdrechts sowie nach der Entschädigung
der Jagdberechtigten dagegen offen ge-
lassen. Da $ 12 der hannovJagdO vom
11. März 1859 ausdrücklich bestimmt, daß
das Freijagdverhältnis für jede ein-
zelnce Feldmark aufgehoben werden kanı,
so ergibt sich von selbst, daß ein solcher
Beschluß der beteiligten Grundeigen-
tümer einer jeden einzelnen Feldmark,
hannovJagdO 3 Abs 1, das freie Jagd-
recht auf immer beseitigt, ohne daß die
Zustimmung der übrigen Freijäger, die
das Gesetz überhaupt nicht kennt, erfor-
derlich wäre. Die Gesamtheit der Grund-
eigentümer der hannov Feldmark regelt
ihre jagdlichen Verhältnisse durchaus
selbständig, wenn auch unter Aufsicht
der Obrigkeit (Landrat), $ 11 ebd. Noch
weniger kann davon die Rede sein, daß
die Freijagdbezirke der Provinz Han-
nover eine einzige Feldmark bilden, deren
sämtliche Freijagdberechtigte der beab-
sichtigten Aufhebung der freien Jagd zu-
zustimmen hätten. Die Frage, ob für diese
freien Jagdrechte, wenn sie auch ohne
Zweifel für jede einzelne Feldmark durch
die Gesamtheit der Feldmarksgenossen
aufgehoben werden können, und zwar
durch einfache Mehrheit, die Stimmen
nach der Größe des Grundbesitzes be-
rechnet, 85 hannovJagdO, eine Entschädi-
gung von den betreffenden Grundbesit-
zern an die Berechtigten bzw Mitbe-
rechtigten zu zahlen ist, unterliegt nach
17 u. 18 des hannovjJagdges vom
29. Juli 1850 der Entscheidung des ordent-
lichen Richters im Rechtswege, also nicht
des Verwaltungsrichters. Die im $ 19 bei
Strafe des Verlustes festgesetzte Frist der
Anmeldung würde natürlich nicht in Be-
tracht kommen oder höchstens vom
Augenblick des die freie Jagd aufhe-