Bundesrat — Bürgerliches Gesetzbuch.
(Leipziger Dissertation); Rauschenberger Antell des
undesrats an der Reichsgesetzgebung, 06 (Heidelberger
Dissertation); Reincke Der alte Reichstag und der neue
Bundesrat in Zorns u. Stier-Somlos Abhandlungen 2 1, 06;
Perels Stellvertretende Bevollmächtigte zum Bundesrat,
07; Müller Begriff und Rechte des deutschen Bundes-
rats, 08 (Heidelberger Dissertation); v. Jagemann Aus
w e Politik im Bundesstaat in der Deutschen Revue 09.
v. Jagemann.
Bundesstaat s. Staatenverbindungen.
Bündnis ist die eine neue Persönlich-
keit nicht begründende völkerrechtliche
Vereinigung von Staaten.
Burchardi, Georg Christian, * 23. Okt
1795 zu Ketting (Alsen), habilitierte sich
1819 in Bonn, wo er in demselben Jahre
a. o., im nächsten Jahre o. Professor
wurde, siedelte in gleicher Eigenschaft
1822 nach Kiel über, wurde 1845 Mitglied
des Oberappellationsgerichtes für die Her-
zogtümer Schleswig, Holstein und Lauen-
burg und + am 17. Juli 1882 in Kiel.
Er veröffentlichte: Entwurf eines Systems des
römisch-justinianischen Rechts, Berlin 19; Grund-
züge des Rechtssystems der Römer, Bonn 22;
System des römischen Rechts im Grundrisse,
Bonn 23; Die Lehre von der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand, Göttingen 31; Geschichte
und Institutionen des römischen Rechts, Kiel
34; Lehrbuch des römischen Rechts, Stuttgart
41—4b, 3; Die Wissenschaft und Kunst der
Rechtsfindung oder die juristische Hermeneutik
Kiel 69, u. 2. Bogeng.
Bürge s. Bürgschaft.
Bürger s. Stadtgemeinde.
Bürgeriagden bestehen noch in Uel-
zen und Stade, Provinz Hannover, s.
Stelling HannovJagdges Kommentar
224ff; 8 12 hannovJagdO vom 2. März
1859; s. auch Freijagd. Stelling.
Bürgerliches Gesetzbuch vom
18. Aug 1896 ist eine Kodifikation des
bürgerlichen Reichsrechtes, d. h. es hat
die Tendenz, alles Privatrecht vollständig
darzustellen. Das Kodifikationsprinzip
umfaßt das bürgerliche Recht, soweit nicht
Sonderrechtsgebiete, z. B. Handels-,
Wechselrecht, in Frage kommen. Was im
B nicht behandelt ist, besteht nicht mehr,
z. B. unvordenkliche Zeit, Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand. — Neben dem
B gilt Landesrecht (s. d.), soweit Ver-
weisungen oder Vorbehalte bestehen.
Il. Die Auslegung des B erfolgt nach all-
gemeinen Grundsätzen; besondere Re-
geln enthalten B 133, 157, 242; siehe auch
Artikel Auslegung.
Lehrbücher von Endemann, Dernburg, Kohler,
Windscheid-Kipp, Crome, Biermann, Cosack,
Landsberg — ommentare von Planck, Stau-
dinger, Dertmann, Neumann, Rosenthal.
Il. Der Werdegang des B. Das Reichs-
gesetz vom 20. Dez 1873 änderte
R 4, Nr 13 ab, indem es die Zuständig-
« (Preußen,
315
keit des Reiches auf das gesamte bürger-
liche Recht erweiterte. — Eine Vorkom-
mission von 5 Mitgliedern (darunter der
Handelsrechtslehrer Goldschmidt) erstat-
tete am 15. April 1874 dem Bundesrate
ein Gutachten: Schaffung eines einheit-
lichen Gesetzbuches aus der Verbindung
von römischem und deutschem Rechte.
1. Eine Kommission zur Ausarbeitung
des Entwurfes (erster Lesung) trat am
17. Sept 1874 zusammen; 11 Mitglieder,
darunter Windscheid, Roth; Vorsitzender
Pape. Für die fünf Teilentwürfe wurden
Teilredaktoren gewählt: Gebhard, von
Kübel, Johow, Planck, v. Schmitt. — Zu-
nächst fand eine Ausarbeitung durch
jeden Redaktor für sich unter Beifügung
von Motiven statt. Sodann wurden seit
dem 1. Okt 1881 gemeinsame, aber
ebenfalls streng geheime Beratungen bis
zum 27. Dez 1887 veranstaltet. —
Durch den BundesratsbeschluB vom
31. Jan 1888 wird der Entwurf mit 5 Bän-
den Motiven veröffentlicht. — Die Auf-
nahme des Entwurfes ist nicht sehr
freundlich.
Die Germanisten (Glerke) bezeichnen Ihn als un-
deutsch. — Die Praktiker nennen ihn stubengelehrt; Bähr
nennt ihn den ‚‚kleinen Windscheid‘‘ und schreibt einen
ganzen Gegenentwurf. — Dice Nichtjuristen, insbesondere
die Nationalökonomen (Anton Menger), bezeichnen ihn
als nicht pulär und nicht sozial. - Die Regierungen
ismarck) machen erhebliche Ausstellungen.
Das Reichsjustizamt giebt eine „Zusammenstellung der
gutachtlichen Äußerungen“ 1890, 1891 in 6 Bänden her-
aus. — Sohm: Es sollte ein Recht des deutschen Bürger-
standes werden.
2. Der zweite Entwurf. Eine nochma-
lige Beratung findet auf der Grundlage
des ersten Entwurfes, aber in vollster
Öffentlichkeit statt. — Die zweite Kom-
mission bestand aus 10 ständigen und 13
nichtständigen Mitgliedern; letztere ge-
hörten der Landwirtschaft, Kaufmann-
schaft, Industrie an. — Vorsitzender war
der jedesmalige Staatssekretär des Reichs-
justizamtes (Oehlschläger, Bosse, Ha-
nauer, Künzel, Nieberding). — Unter den
Mitgliedern: Planck (als Generalreferent),
Gebhard, Rüger. — Der zweite Entwurf
fügt ein 6. Buch (internationales Privat-
recht) bei; Berücksichtigung des deut-
schen Rechtes beim Besitze, Güter- und
Erbrechte. — Ende Okt 1895 findet die
Vorlegung des Entwurfes mit Protokollen
beim Bundesrate statt.
3. Bundesratsvorlage. Der Bundesrat
nimmt 59 Änderungen vor, streicht das
6. Buch und fügt das internationale Privat-
recht in die Einführungsbestimmungen
ein, um für politische Zwecke dem Aus-