Burke — cabotage.
(1773), denen andere Flugschriften von
ähnlicher Bedeutung folgten, das poli-
tische Programm der liberalen Partei zu-
gleich mit den meisterhaft gezogenen
Grundlinien der englischen Verfassung.
Daß Burke trotz seines glänzenden Sti-
les auf dem Kontinente nur geringe Be-
achtung fand, lag nicht zum wenigsten
daran, daß er die formale Methode der
Jurisprudenz absichtlich nicht anwandte,
als Staatsmann politische Interessen ver-
teidigte. So wurden erst die schwächeren
literarischen Arbeiten des Alternden we-
gen ihrer internationalen Aktualität auch
außerhalb Großbritanniens mehr beach-
tet, diejenigen, in denen er das revolutio-
näre Frankreich bekämpfte (insbesondere
die Reflections on the Revolution in
France, 1790, die Gentz [Berlin 1793, 2]
übersetzte).
Seine zahlreichen Schriften wurden von Lord
Fitzwilliam und Sir R. Bourke gesammelt (Works
and Correspondance, London 4, 30); schon
früher erschienen seine gesammelten Parlaments-
reden (Speeches, London 16, 4). Bogeng
Burlama(ch)qui, Johann Jakob, *
Juli 1694 zu Genf, war in seiner Vaterstadt
zunächst als Advokat tätig, wurde 1720
a. 0., 1722 0. Professor (bis 1737 mit häu-
figen Unterbrechungen, seit dieser Zeit
leidend, gab er 1740 sein Lehramt auf). Er
t als Mitglied des engeren Rats (seit 1742)
April 1748.
Seine naturrechtlichen Werke: Principes du
droit naturel, Genf 1747, und Principes du droit
politique, Oenf 1751 (zusammen: Principes du
droit naturel et politique, Genf 1763), erschienen
in mehreren Neuauflagen, Übersetzungen und
Umarbeitungen. Bogeng.
Büsch, Johann Georg, * Jan 1728 zu
Alten-Weding, seit 1756 Professor der
Mathematik am Gymnasium zu Hamburg,
seit 1767 Leiter der von ihm begründeten
Handelsschule, + er am 5. Aug 1800 in
Hamburg, um dessen kommunale Ent-
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wicklung er sich vielfache Verdienste er-
worben hat. Ein Verzeichnis seiner sehr
zahlreichen Schriften ist im zweiten Bande
seiner sämtlichen Schriften über die Hand-
lung (Hamburg 1824, 653ff) gegeben,
sein Leben hatNolting, J. G. Büsching,
Hamburg 1801, beschrieben. Dadurch,
daß er in seinen Darstellungen der Han-
delslehre das deutsche Handelsrecht ein-
begriff, gab er erste und vielfache Anre-
gungen für dessen wissenschaftliche Be-
handlung.
Abhandlung von dem Oeldumlauf .. .., Ham-
burg 1780-86 8; (dasselbe : Schriften über Staats-
wissenschaft und Handlung, Hamburg TI5h, 8,
2. Aufl 1800); Handlungsbibliothek (mit C.D. Ebe-
ling), Hamburg 1784—97, 3; Theoretisch-prak-
tische Darstellung der Handlung?, Hamburg 17%
(3. Aufl von Norrmann, Hamburg 1808); Lehr-
buch der gesamten Handelswissenschaft, Altona
17%6—98, 3; Sämtliche Schriften über die Hand-
lung, Hamburg 1824 - 27, 8. Bogeng.
Bussarde, nicht jagdbar; s. jagdbare
Tiere, Vögel, Raubvögel, Tagraubvögel.
Buße (StrafR) s. Nebenklage.
Bußtage s. Sonntagsjagd.
buteil s. Besthaupt.
Bynkershoek, Cornelis von, * 1673
zu Middelburg, war Advokat im Haag,
trat 1703 in den Hohen Rat für Holland,
Seeland und Westfriesland, den er seit
1724 leitete. Er + 1743.
Er gehörte zu den Meistern der nordnieder-
ländischen Rechtsschule, die als elegante Juristen
mit gründlicher philologischer Methode durch
Erforschung der Rechtsgeschichte Exegese und
Praxis förderten. Unter seinen zahlreichen
Schriften (Observationes juris civilis, Leiden
1752, 3; Opuscula, Leiden 1752; Opera omnia,
Leiden 1766, 2%) verschafften ihm die auf der
Judikatur seines Gerichtshofes beruhenden Quae-
stiones juris privati und die Quaestiones juris
publici weithin reichende literarische Autorität,
die ebenso seine textkritischen Observationes
juris Romani genossen. Auch zum Völkerrechte
lieferte er bedeutende Arbeiten (Forum lega-
torum; Dominium maris). Bogeng.
C.
C Abkürzung für Strafprozeßordnung
(Carolina); s. Strafprozeß.
Cabinet noir, schwarzes Kabinett
zur Untersuchung der Korrespondenz
politisch verdächtiger Personen (Lud-
wig XIV.). Gegenwärtig ist weltstaats-
rechtlich das Briefgeheimnis garantiert.
cabotage (VölkerR) ist die Küsten-
frachtschiftahrt, welche, in den territoria-
len Küstengewässern betrieben, der lan-
desrechtlichen Regelung unterliegt. Der
Staat kann die c freigeben, so daß sie
allen, oder vertraglich zulassen, so daß sie
einzelnen (den Vertrags-) Staaten zusteht.
Zweifelhaft ist die Zulässigkeit der Staffel-
küstenfrachtfahrt (commercio de escala),
bei welcher ein fremdes Schiff zunächst
direkt vom Auslande in einen inländischen
Hafen einläuft, dort seine Ladung teil-
weise löscht, aber den Rest der aus dem
Auslande mitgeführten Ladung sodann in
einem anderen inländischen Küstenhafen