Kurszettel.
zu Berlin 08 274. Bei der Preisfeststellung
für landwirtschaftliche Produkte sind min-
destens zwei der als Vertreter der Land-
wirtschaft, der landwirtschaftlichen
Nebengewerbe oder anderer Berufs-
zweige gewählten Mitglieder des Börsen-
vorstandes zur Mitwirkung zu berufen.
Die Leitung der Feststellung steht in al-
len Fällen einem Mitgliede des Börsen-
vorstandes zu. Wirken mehrere Mitglie-
der mit, so übernimmt das an Lebensalter
älteste die Leitung. Bei Meinungsver-
schiedenheiten entscheidet die Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des die Feststellung leitenden Vorstands-
mitglieds den Ausschlag, BörsOrdn 29
Abs 3. Der Börsenvorstand bestimmt mit
Genehmigung der Handelskammer, an
welchen Tagen und in welchen Zwischen-
räumen die Feststellung der Kurse und
Preise erfolgt. Die genehmigten Be-
schlüsse sind durch Aushang in den
Börsensälen bekanntzumachen, Börs-
Ordn 30. Die Feststellung erfolgt un-
mittelbar nach 2 Uhr, am Sonnabend un-
mittelbar nach 11/, Uhr in den dazu be-
stimmten Räumen. Dort haben die Kurs-
makler, die in den Wertpapieren oder
Waren Geschäfte vermitteln, an denjeni-
gen Tagen, an denen für ihren Geschäfts-
zweig Kurse oder Preise festzustellen sind,
pünktlich um 2 Uhr, am Sonnabend pünkt-
lich um 11/, Uhr zu erscheinen und an-
wesend zu bleiben, bis sie von den amtie-
renden Mitgliedern des Börsenvorstandes
entlassen werden. Die Kursmakler haben
diesen alle zur Feststellung der Kurse und
Preise von ihnen geforderten Erklärungen
nach bestem Wissen der Wahrheit gemäß
abzugeben. Ergeben sich Zweifel oder
Streitigkeiten über die Feststellung der
Kurse oder Preise, so ist das die Fest-
stellung leitende Mitglied des Börsenvor-
standes befugt, eine ausdrückliche proto-
kollarische Erklärung der Kursmakler un-
ter Hinweis auf den geleisteten Eid zu
fordern und nach seinem Ermessen auch
die Richtigkeit durch Einsicht der Tage-
bücher der Kursmakler oder in anderer
Weise zu prüfen. Die Kursmakler sind
befugt, bei Vorlegung der Tagebücher die
Namen der Auftraggeber zu verdecken.
Die Entscheidung über die Höhe der fest-
zustellenden Kurse oder Preise steht den
Mitgliedern des Börsenvorstandes allein
zu, und es bleibt ihnen überlassen, auf
welchem Wege sie sich die zu ihrer Ent-
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scheidung erforderliche Kenntnis, abge-
sehen von den Angaben der Kursmakler,
auf Grund börsenmäßig abgeschlossener
Geschäfte oder hervorgetretener Ange-
bote oder Nachfragen verschaffen wollen.
Die Protokolle über Feststellung der
Kurse und Preise sind von Börsensekre-
tären zu führen. Für nach 2 Uhr, am
Sonnabend nach 11/, Uhr abgeschlossene
Geschäfte findet eine amtliche Feststel-
lung der Kurse und Preise nicht statt,
BörsOrdn 31. In den zur Veröffent-
lichung gelangenden amtlichen Preis-
notierungen sind die bei den verschiede-
nen Getreidegattungen (Weizen, Roggen,
Gerste u. a. m.) nach Lage des Geschäfts-
verkehrs an der Börse hauptsächlich in
Betracht kommenden Sorten mit Unter-
scheidung nach Ursprung (inländisch und
ausländisch), nach Qualitätsgewicht, nach
Beschaffenheit in Farbe, Geruch und
Trockenheit, nach alter und neuer Ernte
zu bezeichnen, soweit diese Unterschei-
dungsmerkmale festzustellen sind, Börs-
Ordn 32. Für jede einzelne der zur No-
tierung gelangenden Getreidesorten sind
die dafür wirklich gezahlten Preise zu
notieren, soweit dies festzustellen ist. In-
soweit sich diese Notierungen auf Ab-
schlüsse über besonders geringe Quanti-
täten beziehen oder sonst besondere Ver-
hältnisse vorliegen, ist dies bei der Notie-
rung kenntlich zu machen, BörsOrdn 33.
Das amtliche Kursblatt der Berliner
Fondsbörse und der amtliche Bericht für
Waren, welche mit den Protokollen über-
einstimmen müssen, werden sofort nach
Feststellung der Kurse und Preise ge-
druckt, mit dem Stempel der zuständigen
Abteilung des Börsenvorstandes beglau-
bigt und noch an demselben Nachmittage
ausgegeben. Ob und in welcher Weise
außerdem amtliche Bekanntmachungen
über Kurse und Preise vom Börsenvor-
stande zu erlassen sind, bestimmt dieser
selbst, BörsOrdn 34.
Für Wertpapiere, welche zur öffent-
lichen Zeichnung aufgelegt werden, darf
vor beendeter Zuteilung an die Zeichner
eine amtliche Feststellung des Preises
nicht erfolgen. Vor diesem Zeitpunkte
sind Geschäfte von der Benutzung der
Börseneinrichtungen ausgeschlossen und
dürfen von den Kursmaklern nicht notiert
werden. Auch dürfen für solche Ge-
schäfte Preislisten (Kz) nicht veröffent-
licht oder in mechanisch hergestellter Ver-