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84.
Mit dem im 81 bezeichneten Zeitpunkte scheiden die dort benannten Teile
des Landkreises Hannover aus dem fünften Wahlbezirke des Regierungsbezirkes
Hannover für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten aus und treten dem
vierten Wahlbezirke dieses Regierungsbezirkes (Anlage B 1 4, 5 zu § 1 Abs. 2
der Kreisordnung vom 6. Mai 1884) hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. YD. „Hohenzollern“, den 19. Juni 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. v. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler.
Anlage A.
Dertrag
zwischen
der Stadtgemeinde Hannover und der Dorfgemeinde Döhren.
SI.
Die Gemeinde Döhren wird in ihrem ganzen bisherigen Umfange mit
der Stadtgemeinde Hannover zu einer Stadtgemeinde vereinigt. Gleichzeitig tritt
dieselbe aus dem Landkreise Hannover aus und in den Stadtkreis Hannover ein.
82.
Bis zu einer Vermehrung der Zahl der Bürgervorsteher und einer Neu-
einteilung der Wahlbezirke wird der Bezirk der Gemeinde Döhren dem benach-
barten Bürgervorsteher-Wahlbezirk angeschlossen. Im Falle einer Vermehrung
der Bürgervorsteher, der die Stadt nicht ablehnend gegenüberstehen wird, sollen
die jetzigen Gemeinden Döhren und Wülfel mindestens einen Bürgervorsteher
wählen. Wenn nicht binnen einem Jahre nach dem Anschlusse die Neuregelung
erfolgt, so muß innerhalb des nächstfolgenden Jahres eine Neueinteilung der Be-
zirke vorgenommen werden, bei der Döhren und Wülfel mindestens einen Bürger-
vorsteher-Wahldistrikt bilden.