Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Zuständig zur Entscheidung ist in erster Instanz der Kreisausschuß, in 
Stadtkreisen der Bezirksausschuß. 
Die Jagdaufsichtsbehörde ist befugt, dem Pächter für die Dauer eines 
über die Frage der Nichtigkeit eingeleiteten Verwaltungsstreitverfahrens die Aus- 
übung der Jagd zu untersagen und wegen der anderweiten Nutzung der Jagd 
die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Gegen die Untersagung und die An- 
ordnungen steht dem Pächter die Beschwerde nach näherer Maßgabe des § 70 zu. 
  
25. 
Der Jagdvorsteher erhebt die Pachtgelder und sonstige Einnahmen aus 
der Jagdnutzung und verteilt sie nach Abzug der der Genossenschaft zur Last 
fallenden Ausgaben unter die Jagdgenossen des Bezirkes nach dem Verhältnisse 
des Flächeninhalts der beteiligten Grundstücke. 
Der Verteilungsplan, welcher eine Berechnung der Einnahmen und Aus- 
gaben enthalten muß, ist zur Einsicht der Jagdgenossen zwei Wochen lang 
öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind vorher vom Jagd- 
vorsteher in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Gegen den Verteilungsplan ist binnen zwei Wochen nach Beendigung der 
Auslegung Einspruch bei dem Jagdvorsteher zulässig. 
Gegen dessen Bescheid findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim Kreis- 
ausschuß, in Stadtkreisen beim Bezirksausschusse statt. 
Vorstehende Bestimmungen gelten auch beim Anschlusse von Grundflächen 
an einen Eigenjagdbezirk (§ 4 Abs. 1 Ziffer 2 Abs. 1, 57 Abs. 5, 89# 8, 9) 
mit der Maßgabe, daß die zu zahlende Entschädigung nach Abzug der Aus- 
gaben nur unter die Eigentümer der angeschlossenen Grundflächen zu verteilen ist. 
Sind die Erträge der Jagd bisher herkömmlich für gemeinnützige Zwecke 
verwendet worden, kann es hierbei verbleiben; es ist aber jeder Grundeigentümer 
befugt, die Auszahlung seines Anteils zu verlangen. 
Die Kassengeschäfte der Jagdgenossenschaft sind durch die Gemeindekasse zu 
führen; hierfür kann eine vom Kreisausschuß, in Stadtkreisen vom Bezirks- 
ausschusse, festzusetzende angemessene Vergütung gewährt werden. 
26. 
Der Beschluß in den Fällen des § 17 Abs. 4, 5, § 18, 19, 20 Abs. 2, 4, 
§ 21 Abs. 4, § 22 Ziffer 2, 3, 4, 9 23, §/ 25 Abs. 7, 9 52 Abs. 2 ist endgültig, 
jedoch steht dem Jagdvorsteher und beim Anschluß an einen Eigenjagdbezirk 
(§9 8 und 9) auch den Eigentümern der anzuschließenden Grundflächen innerhalb 
zwei Wochen gegen den Beschluß des Kreisausschusses die Beschwerde an den 
Bezirksausschuß, gegen den in erster Instanz ergehenden Beschluß des Bezirks- 
ausschusses die Beschwerde an den Provinzialrat, ferner in gleicher Frist, soweit 
es sich um die Höhe der Pachtentschädigung handelt G 17 Abs. 2 und § 19), 
dem Jagdvorsteher und den Eigentümern der anzuschließenden Grundflächen und
	        
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