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im Falle des § 19 auch dem Inhaber des Eigenjagdbezirkes der Antrag auf
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren zu. Wenn der Antrag
auf mündliche Verhandlung von mehreren hierzu Berechtigten gestellt wird, ist
das Verfahren zu verbinden. Die ergehende Entscheidung hat Geltung für alle
Beteiligten.
827.
Sowohl den Pächtern gemeinschaftlicher Jagdbezirke als auch den Inhabern
von Eigenjagdbezirken ist die Anstellung von Jägern für ihre Reviere gestattet.
Als Jäger dürfen im Falle des § 6 Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 nur
solche großjährigen Männmer angestellt werden, gegen welche keine Tatsachen vor-
liegen, die nach den 9§ 34 und 35 die Versagung des Jagdscheins rechtfertigen.
8 28.
In allen Festungswerken ist allein die Militärverwaltung befugt, die Jagd
durch besonders dazu ermächtigte Personen ausüben zu lassen.
Außerhalb dieser Werke, desgleichen um die Pulvermagazine und ähnliche
Anstalten werden auf Kosten der Nilitirverwaltung Umkreise oder Rayons von
zusammenhängender Fläche gebildet und bezeichnet) innerhalb welcher die Jagd
mit Feuergewehren nicht ausgeübt werden darf bei Vermeidung einer Geldstrafe
von 15 bis 60 Mark.
Die weiteste Entfernung der Außenlinie von den ausspringenden Winkeln
des Glacis, der Pulvermagazine und ähnlicher Anstalten wird auf dreihundert
Schritte festgesetzt. Die Abgrenzung erfolgt gemeinschaftlich von der Festungs-
behörde, einem Deputierten des Gemeinde-(Guts--) Vorstandes und einem der Kreis-
verwaltung.
Dritter Abschnitt.
Jagdscheine.
(29.
Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein
bei sich führen. Zuständig für die Erteilung des Jagdscheins ist der Landrat,
in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, desjenigen Kreises, in welchem der den
Sasn Nachsuchende einen Wohnsitz hat oder zur Ausübung der Jagd be-
rechtigt ist.
Personen, welche weder Angehörige eines deutschen Bundesstaats sind,
noch in Preußen einen Wohnsitz haben, kann der Jagdschein gegen die Bürg-
schaft einer Person, welche in Preußen einen Wohnsitz hat, erteilt werden. Die
Erteilung erfolgt durch die für den Bürgen gemäß Abs. 1 zuständige Behörde.
Der Bürge haftet für die Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes oder
wegen Ubertretung sonstiger jagdpolizeilicher Vorschriften gegen den Jagdschein-
empfänger verhängt werden, sowie für die Untersuchungskosten.
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