Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Darüber, welche Grundeigentümer und in welchen Anteilen sie zur Uber- 
nahme der Wegeteile berechtigt sein sollen, beschließt nach Anhörung der Be- 
teiligten der Kreisausschuß, wenn aber eine Stadt mit mehr als 10 000 Ein- 
wohnern, ein Kreis oder die Provinz als Wegebaupflichtige beteiligt sind, der 
Bezirksausschuß. Diese Behörden haben dabei zugleich den Ubernahmepreis und 
die Frist festzusetzen, innerhalb welcher die als berechtigt bezeichneten Grundeigen- 
tümer bei Verlust ihrer Befugnis über deren Ausübung sich zu erklären haben. 
Gegen diesen Beschluß steht nur diesen Grundeigentümern und nur hinsichtlich 
des Ubernahmepreises binnen drei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses 
der Rechtsweg offen. Bis zum Ablaufe der in dem Beschlusse festgesetzten Frist 
dürfen die Wegeteile nicht anderweit veräußert werden. 
35. 
Entsteht bei Anlegung neuer oder bei Verlegung bestehender Wege das 
Bedürfnis, Teiche, Lehm-, Sand= und andere Gruben mit Einfriedigungen zu 
versehen, so liegen die Einrichtung und Unterhaltung solcher Anlagen dem Wege- 
baupflichtigen ob. Waren bereits demselben Zwecke dienende Anlagen vorhanden, 
so hat der Eigentümer in Höhe des ihm durch den Fortfall der Unterhaltung 
dieser Anlagen erwachsenden Vorteils dem Wegebaupflichtigen eine Entschädigung 
zu gewähren. 
§ 36. 
Wenn die an einem Fahrwege belegenen Grundstücke mit Bäumen oder 
Hecken besetzt sind, müssen die überhängenden Aste und Zweige, soweit nötig, 
auf Verlangen der Wegepolizeibehörde von dem Eigentümer weggeschafft werden, 
ohne daß dadurch ein Anspruch auf Entschädigung begründet wird. 
Wo eine Straßen= und Baufluchtlinie auf Grund des Gesetzes, betreffend 
die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und länd- 
lichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 561) nicht besteht, kann 
die Wegepolizeibehörde verlangen, daß bauliche Anlagen aller Art, Einhegungen, 
Bäume und Sträucher, welche in Zukunft auf solchen Grundstücken angebracht 
werden sollen, in der zur Austrocknung des Weges erforderlichen Entfernung, 
jedoch höchstens bis zu drei Metern vom Rande des Weges, vom Wege zurück- 
bleiben. Ist ein Graben vorhanden, so wird er auf diese Entfernung an- 
erechnet. 
Auf Bäume und Sträucher findet die Vorschrift des Abs. 2 nur An- 
wendung) soweit das Grundstück seither nicht bereits forstlich genutzt wurde. 
37. 
Sind, abgeseben von dem Falle des § 11 Abs. 3, Lohnarbeiter zur Be- 
seitigung oder Verbütung zeitweiliger Unterbrechung des Verkehrs infolge von 
Schneefall, Schneewehen, Eisgang, Uberschwemmung oder sonstigen Ereignissen 
nicht zu beschaffen, so sind die Eimwohner der Gemeinden, innerhalb deren Bezirk
	        
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