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bedarf, beschließt der Kreisausschuß, wenn aber eine Stadt beteiligt ist, der
Bezirksausschuß nach Anhörung der Beteiligten.
· Bis zur anderweiten Abgrenzung der Wegebaulast bleiben die Bestimmungen
der Urbarien und Rezesse in Kraft.
"& 46.
Insoweit zufolge des Gesetzes, betreffend die anderweite Regelung der Ver-
pflichtung zur Leistung von Hand= und Spanndiensten für die Unterhaltung der
Land= und Heerstraßen in der Provinz Posen, vom 21. Juni 1875 (Gesetzsamml.
S. 324) bei den Provinzial- und Kreiswegen (§ 14 Abs. 2) sowie den Land-
und Heerstraßen im Fürstentume Krotoschin eine Verpflichtung der städtischen
und ländlichen Gemeinden und der selbständigen Gutsbezirke zur Leistung von
Hand= und Spanndiensten besteht, wird sie mit folgenden Maßgaben aufrecht-
erhalten:
Dem Hand= und Spanndienstpflichtigen steht es frei, an Stelle der Dienste
eine Vergütung in Geld zu leisten. Der Wert eines Hand= und Spanndienst-
tags wird von dem Bezirksausschusse für jeden Kreis nach Anhörung seiner
Vertretung alle fünf Jahre festgesetzt.
Ubersteigt die Leistung der Hand= und Spanndienste im einzelnen Falle
die Kräfte des Verpflichteten, so hat der Kreis ihm eine Beihilfe zu gewähren.
Uber die Notwendigkeit und das Maß der Beihilfe beschließt im Falle ihrer Ab-
lehnung auf Antrag des zu Hand= und Spanndiensten Verpflichteten der Be-
zirksausschuß.
§a7.
Die Verpflichtung zur Leistung der Hand= und Spanndienste (6 46) kann
durch Vereinbarung der Beteiligten unter Genehmigung der Wegepolizeibehörde
und erforderlichenfalls der Komunalaussichtsbehörde auf die Provinz und die
Kreise, denen die Wegebaulast obliegt (§ 14 Abs. 2 und § 51 Abs. 2), über-
tragen werden.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so beschließt auf Antrag eines
Beteiligten der Bezirksausschuß unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit nach
billigem Ermessen, ob und gegen welche Entschädigung die Ubertragung der Ver-
pflichtung zur Leistung der Hand= und Spanndienste zu erfolgen hat.
Dem Antrage darf nur stattgegeben werden, wenn der Weg einem über
die bloß örtlichen Verbindungen hinausgehenden größeren Verkehre dient und
wenn seitens des zu Hand= und Spanndiensten Verpflichteten der Einleitung des
Ablösungsverfahrens nicht innerhalb einer vom Bezirksausschusse gesetzten Frist
widersprochen wird. Trotz Widerspruchs muß jedoch dem Antrage stattgegeben
werden, soweit die Provinz oder ein Kreis einen solchen Weg kunstmäßig be-
festigt oder eine derartige Befestigung beschlossen hat.