Vertrag.
Zwischen der Stadtgemeinde Hanau und der Landgemeinde Kesselstadt
wird nachstehender Vertrag geschlossen:
1.
Die Landgemeinde Kesselstadt? wird zu einem durch Gesetz zu bestimmenden
Zeitpunkte der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Hanau einverleibt und erhält
die Bezeichnung Hanau-Kesselstadt.
6 2.
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung treten alle für den Bezirk der Stadt
Hanau geltenden Ortsstatute, Regulative, Ordnungen, Gemeindebeschlüsse und
sonstigen öffentlich= rechtlichen Satzungen einschließlich der Steuerordnungen und
Polizeiverordnungen in dem einverleibten Bezirk in Kraft unter gleichzeitigem
Wegfalle der dort bisher gültigen Ortsstatute, Regulative, Polizeiverordnungen usw.,
sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
83.
Nicht eingeführt werden:
1. die Ordnung über die Erhebung einer Gemeindesteuer von Fleisch, Wild
und Geflügel für den Bezirk der Stadt Hanau vom 22. August 1899;
2. die Bestimmungen über die Benutzung der Begräbnisanstalt und des
Friedhofs zu Hanau vom 17. März 1902, der Friedbofsordnung vom
22. Juni 1900 und der Poliz zeirerordnung“ für den städtischen Friedhof
zu Hanau vom 1. September 1900.
Es haben jedoch die Einwohner des einverleibten Bezirkes das Recht,
Familienbegräbnisplätze auf dem Hanauer Friedhofe (6 5 der Friedhofsordnung)
zu dem für Einheimische festgesetzten Preise zu erwerben und die Begräbnisanstalt
wie Einheimische zu benntzen.
4.
Nicht eingeführt werden:
a) in den nächsten 20 Jahren nach der Vereinigung beider Gemeinden
die Hanauer Grundsteuerordnung vom 24. Juni 1901; es verbleibt
vielmehr bis dahin in dem bisherigen Gemeindebez irke Kesselstadt bei
den Juschlägen zur staatlich veranlagten Grund— uͤnd Gebäudesteuer;
b) bis zum 1. Oktober 1923 die Vorschriften der Hanauer Umsatz- und
Wertzuwachssteuerordnung, soweit sie die Wertzuwachssteuer betreffen.