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Nachtrag zum Staatshaushaltsetat für das Etatsjahr 1908.
Kap. Tit. Ausgabe Bemerkimgen
Dauernde Ausgaben.
C. III. Finanzministerium.
63 6ru Diensteinkommensverbesserungen für die Beamten, Geistlichen
und Volksschullehrer nach Maßgabe der besonderen Gesetzesvorlage.
Dieser Titel erhält folgenden Zusatz:
Vermerk.
1. Aus diesem Fonds sind schon vor Feststellung der Gesetzesvorlage den
Unterbeamten einmalige Zulagen in Höhe von je 100 Mark, den Kanzleibeamten,
Zeichnern und mittleren Beamten, sofern letztere nicht den Wohnungsgeld-
zuschuß höherer Beamten beziehen, einmalige Julagen in Höhe von je 150 Mark
zu gewähren. Die Zulage erhalten die am 1. April 1908 vorhandenen etats-
mäßig angestellten oder diätarisch beschäftigten Beamten der vorgenannten
Klassen, insoweit sie nicht bereits durch die im Staatshaushaltsetat für 1907
vorgesehenen Gehaltserhöhungen ihrer Beamtenklasse eine dauernde Steigerung
ihrer Diensteinkünfte erfahren haben. Bleibt der Jahresbetrag dieser Erhöhung nach
dem Stande vom 1. April 1908 hinter dem Betrage der einmaligen Zulage zurück,
so ist der Unterschiedsbetrag als Zulage zu gewähren. Die sämtlichen einmaligen
Zulagen sind demnächst auf die Diensteinkommensverbesserungen anzurechnen, die
aus der mit rückwirkender Kraft vom 1. April 1908 in Aussicht genommenen
Neuregelung der Beamtenbesoldungen sich für das Etatsjahr 1908 ergeben.
2. Aus diesem Fonds erhalten ferner die am 1. April 1908 im preu-
Kßischen Volksschuldienst endgültig oder einstweilig angestellten Lehrer eine ein-
malige Zulage von 150 Mark, Lehrerinnen eine solche von 125 Mark, sofern sie
eine Schulstelle bekleiden, welche mit einem Grundgehalte von nicht mehr als
1200 Mark, bei Cehrerinnen von nicht mehr als 900 Mark ausgestattet ist. Beträgt
das Grundgehalt der Lehrer mehr als 1200 Mark aber weniger als 1 350 Mark,
Ddvas der Lehrerinnen mehr als 900 Mark aber weniger als 1 025 Mark,. so ist die
Zulage in Höhe des Betrags zu gewähren, um welchen das Grundgehalt bei
Cehrern unter 1 350 Mark, bei Lehrerinnen unter 1 025 Mark und bei einstweilig
angestellten Lehrern und Lehrerinnen unter diesen entsprechend dem § 3 des
Lehrerbesoldungsgesetzes vom 3. März 1897 gekürzten Sätzen bleibt. Bei den
vereinigten Schul- und Kirchenämtern ist das reine Lehrergrundgehalt maßgebend.
3. Außerdem können aus diesem Fonds, mit Rücksicht auf die in Erwartung
der allgemeinen Gehaltserhöhung im Etat für 1908 vorgenommene Kürzung des
Stellenzulagefonds der Eisenbabuverwaltung (Kapitel 23 Titel 3 des Etats), über
die daselbst vorgesehenen Mittel hinaus Stellenzulagen bis zur Gesamthöhe von
1820000 Mark gewährt werden. Diese Julagen sind in gleicher Weise wie die zu 1
gedachten einmaligen Zulagen nach Inkrafttreten der neuen Besoldungsordnung auf
diesich für das Etatsjahr 1908 ergebende Diensteinkommensverbesserung anzurechnen.
Achilleion, Korfu, den 13. April 1908.
(#. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. Frhr. v. Rheinbaben. Delbrück.
Beseler. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Holle. Sydow.
Redigiert im Burcau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1506 bis 1883 zu 6,25 4
und 1884 bis 1903 zu 2,40 K) sind an die Poslanstalten zu richten.
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