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12.
Die Stadt Herne verpflichtet sich ferner zu folgenden Leistungen im Bezirke
der Landgemeinde Baukau nach erfolgter Vereinigung:
1.
2.
T
Die Unterführung der Eisenbahn Herne-Bismarck bei Schmiedeshoff
ist innerhalb 5 Jahren auf mindestens 12 Meter zu erweitern.
Es ist anzustreben, daß die im Zuge der Strünkeder Straße über den
Herne-Rhein-Kanal zu erbauende Brücke eine nutzbare Breite von
15 Meter erhält.
Die Kaiserstraße ist im Laufe des Sommers 1908 chausseemäßig aus-
zubauen.
An der Hafenstraße und im westlichen, nördlich von der Eisenbahn
Herne-Bismarck, westlich von der Eisenbahn Wanne-Recklinghausen
begrenzten Teile der Landgemeinde Baukau ist je eine Schule zu
errichten. Die letztere Schule muß im Herbste 1908 bezugsfertig sein.
Auf dem an der Herner Straße belegenen Grundstücke der Gemeinde
Baukau und auf dem Karlsplatze sind innerhalb 2 Jahren Wochen-
märkte einzurichten. Innerhalb dieser Frist ist die Einrichtung eines
Viehmarkts auf dem ersteren Platze anzustreben.
Die Weiterführung der Straßenbahn Baukau-Höntrop über die Vieh-
hofstraße zum neuen Bahnhofe Herne sowie die Weiterführung dieser
Bahn nach Crange bis zur elektrischen Bahn Wanne-Herten ist an-
zustreben.
An die evangelische und katholische Kirchengemeinde Baukau sind am
1. Oktober 1908 je 12500 Mark und am I1. Oktober 1909 eben-
falls je 12 500 Mark zu zahlen.
% 13.
Insofern durch die Vereinigung eine Unterbrechung der Frist zum Erwerbe
des Unterstützungswohnsitzes für die Einwohner der Stadt Herne und der Land-
gemeinde Baukau eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde Herne die
Verpflichtung, von den lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenen
Rechten (Ansprüchen oder Einwendungen anderen Armenverbänden gegenüber)
keinen Gebrauch zu machen.
% 114.
Sollte die Vereinigung der Gemeinden noch nicht zum 1. April 1908 statt-
finden können, so kann durch Gesetz ein anderer Zeitpunkt für die Vereinigung
festgesetzt werdem. Geschieht dies, so tritt überall) wo in diesem Vertrage vom
1. April 1908 die Rede ist, an dessen Stelle der anderweit festgesetzte Zeitpunkt.
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