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Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 29. ss——
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Ergänzung und Abänderung der Generalkonzession für die von der Gemein.
schaft der evangelischen Landeskirche sich getrennt haltenden Lutheraner vom 23. Juli 1845, S. 155.
— Gesey, betreffend Abänderung der Wegeordnung für die Provinz Sachsen vom 11. Juli 1891,
S. 157. — Verordnung, betreffend das Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Januar 1905, S. 158.
— Bekanntmachung, betreffend die gegenseitige Freilafsung der Angehörigen des Preußischen
Staates einerseits und der Angehörigen Dänemarks und der Dänischen Kolonien anderseits von der
Erhebung von Kirchensteuern, S. 158. — Verfügung des Justizministers, betreffend die An-
legung des Grundbuchs für einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg, St. Goarshausen,
Hadamar, Herborn und Runkel, S. 159. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom
10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Ur-
kunden usw., S. 180.
(Nr. 10905.) Gesetz, betreffend die Ergänzung und Abänderung der Generalkonzession für
die von der Gemeinschaft der evangelischen Landeskirche sich getrennt haltenden
Lutheraner vom 23. Juli 1845 (Gesetzsamml. S. 516). Vom 23. Mai 1908.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, für
den Geltungsbereich der Generalkonzession für die von der Gemeinschaft der evan-
gelischen Landeskirche sich getrennt haltenden Lutheraner vom 23. Juli 1845
(Gesetzsamml. S. 516), was folgt:
Artikel I.
Der Justizminister, der Minister des Innern und der Minister der geist-
lichen Angelegenheiten werden ermächtigt, dem gemäß Ziffer 1 der Generalkon-
zession vom 23. Juli 1845 (Gesetzsamml. S. 516) gebildeten, unter dem Ober-
kirchenkollegium zu Breslau stehenden Verein der evangelisch altlutherischen
Kirchengemeinden die Rechte einer juristischen Person zu erteilen.
Artikel II.
Wird in eine gemäß Ziffer 2 der Generalkonzession vom 23. Juli 1845
genehmigte evangelisch-altlutherische Kirchengemeinde durch deren Vorstand ein
Mitglied einer anderen Religionsgesellschaft, welches innerhalb der Kirchengemeinde
einen Wohnsitz hat, innerhalb sechs Monaten nach Begründung dieses Wohnsitzes
auf Grund einer öffentlich beglaubigten Beitrittserklärung aufgenommen, so wird
der Aufgenommene von dem ersten Tage des auf die Beitrittserklärung folgenden
Gesetzsammlung 1908. (Nr. 10905—10909.) 39
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1908.