Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Monats  ab  von  der  Verpflichtung  zu  Leistungen  befreit,  welche  auf  seiner  bisherigen
  persönlichen  Zugehörigkeit  zu  der  anderen  Religionsgesellschaft  beruhen.
Unberührt  bleibt  die  Verpflichtung  zu  sonstigen  Leistungen,  insbesondere  zu  solchen,
welche  entweder  kraft  besonderen  Rechtstitels  auf  bestimmten  Grundstücken  haften,
oder  von  allen  Grundstücken  des  Bezirkes  oder  doch  von  allen  Grundstücken  einer
gewissen  Klasse  in  dem  Bezirk  ohne  Unterschied  des  Besitzers  zu  entrichten  sind.

Hinsichtlich  des  Austritts  aus  einer  gemäß  Ziffer  2  a.  a.  O.  genehmigten
Gemeinde  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  den  Austritt
aus  der  Kirche,  vom  14.  Mai  1873  (Gesetzsamml.  S.  207).  Findet  jedoch
gleichzeitig  mit  dem  Austritte  der  Ubertritt  zu  einer  mit  Korporationsrechten  versehenen
  Gemeinde  einer  anderen  Religionsgesellschaft,  in  deren  Bezirke  der  Ubertretende
  seinen  Wohnsitz  hat,  innerhalb  sechs  Monaten  nach  Begründung  dieses
Wohnsitzes  statt,  so  wird  der  Ubertretende  auf  Grund  einer  bei  dem  Vorstande
derselben  abgegebenen  öffentlich  beglaubigten  Ulbertrittserklärung  von  dem  ersten
Tage  des  auf  die  Ubertrittserklärung  folgenden  Monats  ab  von  der  Verpflichtung
zu  Leistungen  befreit,  welche  auf  der  bisherigen  Kirchengemeindezugehörigkeit
beruhen.

 

Artikel  III.

Die  aus  den  99  18  und  25  Teil  II  Titel  11  des  Allgemeinen  Landrechts
sich  ergebenden  Beschränkungen  bezüglich  der  Benennung  der  gottesdienstlichen
Gebäude  und  hinsichtlich  des  Gebrauchs  der  Glocken  finden  bei  den  gemäß
Ziffer  2  der  Generalkonzession  vom  23.  Juli  1845  (Gesetzsamml.  S.  516)  genehmigten
  Gemeinden  fortan  keine  Anwendung.

Artikel  IV.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Präkelwitz,  den  23.  Mai  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  .  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.