Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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52.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1908  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshaven,  den  J.  März  1908.

(#.  S)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

 

 

(Nr.  10869).  Gesetz,  betreffend  Erweiterung  des  Stadtkreises  Magdeburg.  Vom  7.  März  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.,

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

Die  Landgemeinde  Rothensee  wird  mit  dem  1.  April  1908  von  dem  Landkreise
  Wolmirstedt  abgetrennt  und  nach  Maßgabe  des  in  der  Anlage  abgedruckten
Vertrags  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise  Magdeburg  einverleibt.  Mit
dem  gleichen  Zeitpunkte  tritt  die  Landgemeinde  Rothensee  aus  dem  fünften  Wahlbezirke
  (Wolmirstedt-Neuhaldensleben)  des  Regierungsbezirkes  Magdeburg  in  den
vierten  Wahlbezirk  (Stadtkreis  Magdeburg)  dieses  Regierungsbezirkes  in  Ansehung
der  Wahlen  für  das  Haus  der  Abgeordneten  (Anlage  zu  §  1  des  Gesetzes  vom
27.  Juni  1860,  Gesetzsamml.  S.  357  Nr.  VI,  5,  4)  über.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshaven,  den  7.  März  1908.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.