Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

84.

Die  in  Magdeburg  bestehende  Einrichtung  des  Gemeindewesens  sowie  die
daselbst  geltenden  Ortsstatuten,  Observanzen,  Steuerordnungen,  Gemeindebeschlüsse
und  Polizeiverordnungen  erhalten  in  Rothensee  Wirksamkeit,  soweit  nachstehend
nicht  etwa  Abweichendes  bestimmt  wird.

Zur  Zeit  der  Vereinigung  bereits  bebaute  Grundstücke  sind  an  der  Straße,
an  welcher  die  Gebäude  liegen,  auf  die  Frontlänge  dieser  Gebäude  den  auf
Grund  der  99  12  und  15  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  erlassenen  ortsstatutarischen
  Vorschriften  über  die  Zulässigkeit  des  Bauverbots  und  über  die
Heranziehung  zu  den  Straßenbaukosten  nicht  unterworfen.

Den  Bestimmungen  über  den  Schlachthauszwang  in  der  bisherigen  Stadt
Magdeburg  sollen  die  Bewohner  von  Rothensee,  soweit  es  sich  nur  um  Hausschlachten
  handelt,  innerhalb  20  Jahren  nach  der  Vereinigung  nicht  unterworfen
werden.

An  Stelle  der  Magdeburger  Gemeindegrundsteuer  nach  dem  gemeinen
Werte  der  steuerpflichtigen  Grundstücke  tritt  innerhalb  25  Jahren  im  Gemeindebezirke
  Rothensee  die  Erhebung  von  Zuschlägen  zur  staatlich  veranlagten  Grundsteuer
  in  der  in  Magdeburg  zur  Hebung  kommenden  Höhe.

Die  Rothenseer  Hundesteuerordnung  bleibt  bis  zum  Ablaufe  von  25  Jahren
in  Kraft.

Die  hinsichtlich  des  Schlachthauszwanges)  der  Grundsteuer  und  der  Hundesteuer
  vereinbarten  Ausnahmen  greifen  jedoch  nur  in  dem  westlich  des  Magdeburg-Glindenberger
  Weges  liegenden  Teile  des  Rothenseer  Gemeindebezirkes  Platz.

Es  sollen  indessen  östlich  dieses  Weges  auch  die  Grundstücke  von  Emil
Keindorf  und  Miteigentümern  im  Bauernwerder  sowie  die  nichtstädtischen  Grundstücke
  im  Scheidebusche  gleichfalls  der  Ausnahme  im  Abs.  4  dieses  Paragraphen
unterfallen,  solange  sie  den  jetzigen  Eigentümern  oder  deren  Erben  gehören.

5.
In  Rothensee  verbleibt  ein  Standesamt.  Eine  Abfertigungs=  und  Zahlstelle,

  welche  die  Krankenkassen=  sowie  die  Alters=  und  Invaliditäts-Versicherungsangelegenheiten
  mit  erledigt,  wird  eingerichtet.

86.

Die  zur  Zeit  der  Vereinigung  im  Dienste  der  Gemeinde  Rothensee  stehenden
Gemeindebeamten,  soweit  sie  nicht  bei  Ubernahme  der  Polizeiverwaltung  vom
Staate  übernommen  werden,  desgleichen  die  Lehrer  gehen  von  diesem  Zeitpunkt
ab  in  den  Dienst  der  Stadtgemeinde  Magdeburg  über.

Die  in  Magdeburg  geltenden  Besoldungsgrundsätze  und  Gehaltsskalen
treten  mit  Ausnahme  der  Bestimmungen  über  die  Mietsentschädigung  auch  für
die  Beamten,  Lehrer  und  Lehrerinnen  Rothensees  vom  Tage  der  Vereinigung
ab  in  Kraft.