Contents : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

87.

Die  Gemeinde  Rothensee  ist  an  den  Feuermeldedienst  anzuschließen.  Solange
  in  Rothensee  die  Pflichtfeuerwehr  bestehen  bleibt  oder  eine  freiwillige
Feuerwehr  vorhanden  ist,  ist  die  städtische  Berufsfeuerwehr  zur  Feuerlöschhilfe
im  Rothenseer  Gemeindebezirke  nicht  verpflichtet,  wohl  aber  jederzeit  berechtigt.
Das  Kommando  über  die  Rothenseer  Feuerwehr  geht  mit  dem  Eintreffen  der
städtischen  Berufsfeuerwehr  auf  der  Brandstelle  auf  die  letztere  über.

88.
Bei  etwaiger  Einführung  der  Wasserleitung  dürfen  die  vorhandenen  Brunnen
weiter  benutzt  werden.
89.

Wegen  der  Düngerabfuhr  wird  die  erweiterte  Stadtgemeinde  Magdeburg
darauf  hinwirken,  daß  die  für  die  Stadtteile  Sudenburg  und  Stadtfeld  (Wilhelmsstadt)
  geltenden  Vorschriften  im  §  133  der  Polizeiverordnung  vom  1.  Oktober  1882
für  Rothensee  Geltung  erlangen.

10.

Die  beiden  Gemeindefriedhöfe  in  Rothensee  bleiben  mindestens  noch  30  Jahre
bestehen.  Die  bisherigen  Friedhofsgebühren  dürfen  nur  auf  Grund  wesentlicher
Verbesserungen  der  Friedhofseinrichtungen  erhöht  werden.

Die  Mauer  des  alten  kirchlichen  Friedhofs,  deren  Unterhaltung  der  Kirchengemeinde
  und  den  Friedhofsnachbarn  gemeinsam  obliegt,  soll  nach  Vollendung
des  Kirchenbaues  auf  Antrag  der  Unterhaltungspflichtigen  von  der  Stadtbauverwaltung
  auf  städtische  Kosten  einmalig  in  ordnungsgemäßen,  würdigen  Stand
gesetzt  werden.

§  11.

Die  erweiterte  Stadtgemeinde  wird  bemüht  sein,  für  Rothensee  eine  Güterhaltestelle
  auszuwirken.

12.

Die  Mlasterung  des  Weges  von  Rothensee  nach  Glindenberg  innerhalb
der  Rothenseer  Feldmark  ist  baldigst  fertig  zu  stellen.

Die  gepflasterten  und  nicht  bebauten  Kommunikationswege  in  der  Rothenseer
Gemarkung  sind  jährlich  ein=  bis  zweimal  abzuschlammen  und  die  nicht  gepflasterten
Fußsteige  ebenda  jährlich  wenigstens  einmal  mit  Kies  zu  versehen.

Außerdem  sind  für  die  Unterhaltung  der  gepflasterten  Wege  in  der  Rothenseer
  Feldmark  alljährlich  mindestens  6  000  Mark  aufzuwenden.

 

 

 

 

o  13.
Der  Gemeindebezirk  Rothensee  wird  mit  anderen  Teilen  des  gegenwärtigen
oder  künftigen  Stadtbezirkes  in  der  Weise  zu  einem  Stadtverordnetenwahlbezirke