Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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vereinigt, daß mindestens ein von diesem Wahlbezirke zu wählender Stadt- 
verordneter seinen Wohnsitz in Rothensee haben muß. 
Sofort bei der Vereinigung der beiden Gemeinden tritt ein Mitglied der 
Gemeindevertretung zu Rothensee, welches zu bestimmen der dortigen Gemeinde- 
vertretung überlassen bleibt, bis zum Ablaufe seiner Wahlperiode in die Stadt- 
verordnetenversammlung zu Magdeburg ein. Vor Ablauf der Wahlperiode muß 
der vorerwähnte Wahlbezirk gebildet sein. 
1. 
Die Gemeinde Rothensee erteilt die Zusicherung, daß sie sich vor der Ver- 
einigung aller Maßnahmen enthalten wird, welche geeignet sein würden, der 
Finanzlage der Stadt Magdeburg Nachteile zu bringen oder die Verhältnisse, 
auf Grund deren die vorstehenden vertragsmäßigen Verpflichtungen eingegangen 
sind, zu verändern. 
15. 
Die Zeit der Vereinigung wird durch Gesetz bestimmt. Sollte die Ver- 
einigung während des Rechnungsjahrs in Kraft treten, so werden die Gemeinde- 
steuern und Kreissteuern in beiden Gemeinden nach Maßgabe der hierüber ge- 
faßten Beschlüsse bis zum Schlusse des Rechnungsjahrs für Rechnung der 
erweiterten Stadt erhoben. 
Magdeburg, den 16. April 1907. Rothensee, den 9. April 1907. 
(Siegel.) (Siegel.) 
Die Stadtgemeinde Magdeburg. Die Landgemeinde Rothensee. 
  
  
gez. Lentze. Klinghardt. Wartenberg, Kieindorff, 
Gemeindevorsteher. Schöffe. 
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind 
bekannt gemacht: 
1. der Allerhöchste Erlaß vom 16. Dezember 1907, betreffend die Verleihung 
des Enteignungsrechts an die Gemeinde Neidenbach im Kreise Bitburg 
für den Ausbau eines öffentlichen Weges von Neidenbach bis zur Trier= 
Aachener Provinzialstraße beim Waxbrunnen, durch das Amteblatt der 
Königl. Regierung zu Trier Nr. 3 S. 19, ausgegeben am 18. Januar 1908;
	        
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