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Aulage 3.
Tirchengesetz,
betreffend
die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen
Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Justimmung der Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften
des Konsistorialbezirkes Cassel, was folgt:
5 1.
Die Witwen und Waisen der Geistlichen erhalten Witwen- und Waisengeld
nach Maßgabe der anliegenden Satzungen, betreffend den Pfarr-Witwen- und Waisen-
fonds der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
8 2.
über die Zulassung der im 8 16 der Satzungen bezeichneten Geistlichen zum
Pfarr-Witwen- und Waisenfonds befindet das Konsistorium auf besonderen Antrag
der Beteiligten.
–l 3.
Vor der Erlassung eines der in den §§ 21 und 23 Ziffer I,2 der Satzungen
erwähnten Beschlüsse hat das Konsistorium den durch das letzte Amt des Geistlichen
bezeichneten Diözesansynodalvorstand zu hören.
* 4.
Die den evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes nach den
§§ 11 bis 13 der Satzungen obliegenden Leistungen an den Pfarr-Witwen- und
Waisenfonds sind aus der Gesamtsynodalkasse zu bestreiten. Die Höhe der hierzu
notwendigen landeskirchlichen Umlagen setzt das Konsistorium fest.
85.
Der durch das Kirchengesetz für die evangelische Landeskirche der älteren
Provinzen vom 31. März 1895, betreffend die Verwaltung des Pfarr-Witwen- und
Waisenfonds, (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. des Evangelischen Oberkirchenrats S. 17)