Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 313 — 
Aulage 3. 
Tirchengesetz, 
betreffend 
die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen 
Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel. 
Vom 26. Mai 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
verordnen, mit Justimmung der Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften 
des Konsistorialbezirkes Cassel, was folgt: 
5 1. 
Die Witwen und Waisen der Geistlichen erhalten Witwen- und Waisengeld 
nach Maßgabe der anliegenden Satzungen, betreffend den Pfarr-Witwen- und Waisen- 
fonds der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen. 
8 2. 
über die Zulassung der im 8 16 der Satzungen bezeichneten Geistlichen zum 
Pfarr-Witwen- und Waisenfonds befindet das Konsistorium auf besonderen Antrag 
der Beteiligten. 
–l 3. 
Vor der Erlassung eines der in den §§ 21 und 23 Ziffer I,2 der Satzungen 
erwähnten Beschlüsse hat das Konsistorium den durch das letzte Amt des Geistlichen 
bezeichneten Diözesansynodalvorstand zu hören. 
* 4. 
Die den evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes nach den 
§§ 11 bis 13 der Satzungen obliegenden Leistungen an den Pfarr-Witwen- und 
Waisenfonds sind aus der Gesamtsynodalkasse zu bestreiten. Die Höhe der hierzu 
notwendigen landeskirchlichen Umlagen setzt das Konsistorium fest. 
85. 
Der durch das Kirchengesetz für die evangelische Landeskirche der älteren 
Provinzen vom 31. März 1895, betreffend die Verwaltung des Pfarr-Witwen- und 
Waisenfonds, (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. des Evangelischen Oberkirchenrats S. 17)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.