— 698 —
In solchen Fällen ist zur Verpachtung oder Vermietung von Pfarrgrund-
stücken über den Zeitpunkt hinaus, bis zu welchem der lbernahmepreis fessgesetzt
ist, die Zustimmung der kirchlichen Gemeindeorgane erforderlich.
Der Ubernahmepreis bestimmt sich bei den Stolgebühren nach dem sechs-
jährigen Durchschnitt oder nach einer anzustellenden Schätzung, im übrigen nach
dem örtlichen Werte. Die Höhe und Zahlungsbedingungen des Ubernahme-
preises werden nach Anhörung der Beteiligten und des Kreis-(Stadt.) Synodal-
vorstandes von dem Konsistorium festgesetzt.
/ 13.
Wegen der Auseinandersetzung zwischen dem Stelleninhaber und der Kirchen-
gemeinde finden die Vorschriften, welche über die Auseinandersetzung zwischen dem
Stelleninhaber und dem Amtsnachfolger gelten, mit der Maßgabe Anwendung,
daß, wenn eine Einigung nicht erzielt wird, nach Anhörung des Kreis-(Stadt.)
Synodalvorstandes das Konsistorium endgültig entscheidet.
14.
Auf besonderen Rechtstiteln oder auf öffentlichem Rechte beruhende Ver-
pflichtungen Dritter gegenüber der Pfarrstelle bleiben bestehen.
15.
Im Falle der späteren Erhöhung des Stelleneinkommens einer Pfarrstelle
auf 6000 Mark und darüber verbleibt es bei der Anwendung dieses Kirchen-
gesetzes. Bei einer späteren Verminderung des Stelleneinkommens unter 6 000 Mark
hat die Kirchengemeinde eine Besoldung von 6 000 Mark zu gewähren, sofern
die Stelle nicht zur Versicherung bei der Alterszulagekasse zugelassen wird 25
der Satzungen). Im letzteren Falle finden die Vorschriften dieses Kirchengesetzes
auf diese Parrstelle Anwendung.
1.
Der 9§ 11 der Satzungen findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der
Jahresbeitrag für neu gegründete Pfarrstellen auf 1950 Mark erhöht wird.
Die §8 12 und 13 der Satzungen finden auf den Konsistorialbezirk Frank-
furt am Main mit der Maßgabe Anwendung, daß der an Stelle eines nach der
Staatseinkommensteuer der evangelischen Bevölkerung abgestuften Beitrags bis
auf weiteres zu leistende Mindestbeitrag dieses Konsistorialbezirkes auf jährlich
47 700 Mark festgesetzt wird, dessen Erhöhung vom Vorstande der Alterszulage-
kasse, wenn gleichzeitig eine Erhöhung der Leistungen der übrigen preußischen
Landeskirchen über den Betrag von 2 370 000 Mark hinaus gefordert wird,
um 60, vom Hundert des Gesamtmehrbedarfs der Alterszulagekasse beschlossen
werden kann.