Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Viertes  Kapitel.

Von  den  Verbrechen  wider  das  Leben.
Thatbestand  des  Verbrechens  der  Tödtung.
Art.  118.

Bei  dem  Verbrechen  der  Tödtung  ist  die  Tödtlichkeit  einer  Verletzung  dem
Thater  zuzurechnen,  gleichviel  ob  die  Verletzung  in  anderen  Fällen  durch  Hülfe
der  Kunst  geheilt  worden  ist,  ob  ihr  tödtlicher  Erfolg  durch  zeitige  Hülfe  hätte
verhindert  werden  können,  ob  sie  unmittelbar  oder  durch  andere,  jedoch  aus
ihr  entstandene  und  durch  sie  in  Wirksamkeit  gesetzte  Zwischenursachen  den  Tod
bewirkt  hat,  und  ob  sie  allgemein  tödtlich  ist  oder  nur  wegen  der  eigenthümlichen
  Leibesbeschaffenheit  des  Getödteten,  oder  wegen  der  zufalligen  Umstände,
unter  welchen  sie  ihm  zugefügt  wurde,  den  Tod  herbeigeführt  hat.

Mord.
Art.  119.

Wer  die  Toͤdtung  eines  Menschen  in  Folge  eines  mit  Vorbedacht  oder

mit  Ueberlegung  gefaßten  Entschlusses  ausgefuͤhrt  hat,  ist  als  Moͤrder  mit

lebenslaͤnglichem  Zuchthause  zu  bestrafen,  vorbehaͤltlich  der  besonderen  Bestimmungen
  in  Art.  120  und  126.

Art.  120.

Ist  der  Thaͤter  durch  das  ausdruͤckliche  und  ernstliche  Verlangen  des  Getoͤdteten
  zu  der  Toͤdtung  bestimmt  worden,  so  ist  auf  Arbeitshaus  bis  zu  vier
Jahren  und,  wenn  die  Tödtung  auf  solches  Verlangen  einer  todtkranken  oder
tödtlich  verwundeten  Person  geschehen  ist,  auf  Gefängnißstrafe  von  vier  Wochen
  bis  zu  drei  Jahren  zu  erkennen.

Art.  121.

Wer  einen  Anderen  zum  Selbstmorde  verleitet,  soll  mit  ArbeitShaus  nicht
unter  einem  Jahre,  und  wer  dem  Anderen  bei  dem  Selbstmorde  Hülfe  leistet,
mit  Gefängniß  von  vier  Wochen  bis  zu  drei  Jahren  bestraft  werden.

Art.  122.

Wer  in  mörderischer  Absicht  mit  Waffen  auflauert,  oder  in  solcher  Absicht
  Gifte  oder  andere  tödtende  Stoffe  anschafft  oder  zubereitet,  oder  einen