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nach dem Verhältnisse sowohl des durchschnittlichen Einsatzpreises als auch des
durchschnittlichen Gewinnabzugs zu dem gegenwärtigen. ·
3. Solange die Berechnung des Anteils nach Artikel 6 Abs. 2 oder 4 des
Vertrags noch nicht fertiggestellt ist, erfolgen die Zahlungen in den ersten fünf
Jahren nach dem vereinbarten Jahresbetrag, in den folgenden Jahren nach der
im Vorjahre gezahlten Jahressumme. Ergibt sich bei der demnächstigen Fest-
stellung, daß den süddeutschen Staaten ein geringerer oder ein höherer als der
gezahlte Betrag zustand, so wird der zuviel gezahlte Betrag je zur Hälfte von
den beiden zunächst fällig werdenden Raten gekürzt, ein zuwenig gezahlter der
zunächst fälligen Rate hinzugesetzt. Für die ersten fünf Jahre der Vertragsdauer
gilt dies nur, wenn den süddeutschen Staaten ein höherer Betrag zustehen würde.
4. Die Generallotteriedirektion wird den von den Regierungen der süddeutschen
Staaten gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags bestimmten Behörden nach Ab-
spielung von jeder Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie tunlichst bald nach dem
Ende der Ziehung jeder dieser Lotterien Mitteilung über den Loseabsatz machen,
der in diesen von den in ihrem Lande bestellten Lotterieeinnehmern erzielt worden
und nach Artikel 6 Abs. 2 des Vertrags für die nächste Anteilsbemessung maß-
gebend ist; auch wird sie den bezeichneten Behörden von dem Plane jeder
Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie Kenntnis geben.
5. Wenn in einem Berechnungsjahr (1. Juli bis 30. Juni) im Falle eines
Krieges oder sonstigen Ereignisses Lotterien nicht abgespielt werden sollten, so ist
für dieses Jahr an die süddeutschen Staaten ein Anteil nicht zu zahlen. Sollte
aus den vorerwähnten Gründen in einem Berechnungsjahre nur eine Lotterie
oder eine Lotterie nur zum Teil abgespielt werden, so ist der Anteil für dieses
Jahr nur zur Hälfte oder zu dem entsprechenden Teile zu zahlen. Der Berech-
nung des Anteils für das nächste Jahr, in dem die regelmäßige Abspielung von
Lotterien wieder aufgenommen wird, wird nach Ablauf der Garantiezeit der Lose-
absatz in dem Berechnungsjahre vor Eintritt des Ereignisses zugrunde gelegt, in
dem letztmals die beiden Lotterien abgespielt wurden.
VII.
Zu Artikel 7.
1. Die Königlich Preußische Regierung wird von allen wesentlichen An-
derungen des festgesetzten Spielplans und der geltenden Geschäftsanweisungen für
die Generallotteriedirektion und für die Lotterieeinnehmer den Regierungen der drei
süddeutschen Staaten rechtzeitig vorher Mitteilung zugehen lassen.
2. Die Zahl der den Lotterieeinnehmern zugewiesenen und von ihnen ab-
gesetzten Lose soll nicht einseitig wieder vermindert werden.
3. Die infolge des Vertrags ausgegebenen neuen Lose sollen in erster
Linie auf die süddeutschen Staaten nach Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl ver-
teilt und den Lotterieeinnehmern dieser Staaten zur Verfügung gehalten werden.
Wenn und insoweit den Lotterieeinnehmern eines süddeutschen Staates die hier-
nach auf den einzelnen Staat entfallende Zahl von Losen noch nicht zugewiesen