Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

— 126 — 
nach dem Verhältnisse sowohl des durchschnittlichen Einsatzpreises als auch des 
durchschnittlichen Gewinnabzugs zu dem gegenwärtigen. · 
3. Solange die Berechnung des Anteils nach Artikel 6 Abs. 2 oder 4 des 
Vertrags noch nicht fertiggestellt ist, erfolgen die Zahlungen in den ersten fünf 
Jahren nach dem vereinbarten Jahresbetrag, in den folgenden Jahren nach der 
im Vorjahre gezahlten Jahressumme. Ergibt sich bei der demnächstigen Fest- 
stellung, daß den süddeutschen Staaten ein geringerer oder ein höherer als der 
gezahlte Betrag zustand, so wird der zuviel gezahlte Betrag je zur Hälfte von 
den beiden zunächst fällig werdenden Raten gekürzt, ein zuwenig gezahlter der 
zunächst fälligen Rate hinzugesetzt. Für die ersten fünf Jahre der Vertragsdauer 
gilt dies nur, wenn den süddeutschen Staaten ein höherer Betrag zustehen würde. 
4. Die Generallotteriedirektion wird den von den Regierungen der süddeutschen 
Staaten gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags bestimmten Behörden nach Ab- 
spielung von jeder Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie tunlichst bald nach dem 
Ende der Ziehung jeder dieser Lotterien Mitteilung über den Loseabsatz machen, 
der in diesen von den in ihrem Lande bestellten Lotterieeinnehmern erzielt worden 
und nach Artikel 6 Abs. 2 des Vertrags für die nächste Anteilsbemessung maß- 
gebend ist; auch wird sie den bezeichneten Behörden von dem Plane jeder 
Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie Kenntnis geben. 
5. Wenn in einem Berechnungsjahr (1. Juli bis 30. Juni) im Falle eines 
Krieges oder sonstigen Ereignisses Lotterien nicht abgespielt werden sollten, so ist 
für dieses Jahr an die süddeutschen Staaten ein Anteil nicht zu zahlen. Sollte 
aus den vorerwähnten Gründen in einem Berechnungsjahre nur eine Lotterie 
oder eine Lotterie nur zum Teil abgespielt werden, so ist der Anteil für dieses 
Jahr nur zur Hälfte oder zu dem entsprechenden Teile zu zahlen. Der Berech- 
nung des Anteils für das nächste Jahr, in dem die regelmäßige Abspielung von 
Lotterien wieder aufgenommen wird, wird nach Ablauf der Garantiezeit der Lose- 
absatz in dem Berechnungsjahre vor Eintritt des Ereignisses zugrunde gelegt, in 
dem letztmals die beiden Lotterien abgespielt wurden. 
VII. 
Zu Artikel 7. 
1. Die Königlich Preußische Regierung wird von allen wesentlichen An- 
derungen des festgesetzten Spielplans und der geltenden Geschäftsanweisungen für 
die Generallotteriedirektion und für die Lotterieeinnehmer den Regierungen der drei 
süddeutschen Staaten rechtzeitig vorher Mitteilung zugehen lassen. 
2. Die Zahl der den Lotterieeinnehmern zugewiesenen und von ihnen ab- 
gesetzten Lose soll nicht einseitig wieder vermindert werden. 
3. Die infolge des Vertrags ausgegebenen neuen Lose sollen in erster 
Linie auf die süddeutschen Staaten nach Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl ver- 
teilt und den Lotterieeinnehmern dieser Staaten zur Verfügung gehalten werden. 
Wenn und insoweit den Lotterieeinnehmern eines süddeutschen Staates die hier- 
nach auf den einzelnen Staat entfallende Zahl von Losen noch nicht zugewiesen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.