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Das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) kann zugleich bestimmen:
1. wie der Zustand dessen, der die Leistungen erhalten soll, anders als durch
ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen werden darf;
2. daß die Kasse ihre Leistungen so lange einstellen oder zurückbehalten darf,
bis ein ausreichender Nachweis erbracht ist;
3. daß die Leistungspflicht der Kasse erlischt, wenn binnen einem Jahre
nach Fälligkeit des Anspruchs kein ausreichender Nachweis erbracht istz;
4. daß die Kasse diejenigen, denen sie ärztliche Behandlung zu gewähren
hat, in ein Krankenhaus verweisen darf, auch wenn die Voraussetzungen
des § 184 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung nicht vorliegen.
Gegen den Beschluß des Oberrersicherungsamts (Abs. 3 und 4) hat der
Kassenvorstand die Beschwerde bei dem Minister für Handel und Gewerbe.
21.
Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, die Krankenhausbehandlung
nur durch bestimmte Krankenhäuser zu gewähren und, wo die Kasse Krankenhaus-
behandlung zu gewähren hat, die Bezahlung anderer Krankenhäuser, von dringen-
den Fällen abgesehen, abzulehnen.
Dabei dürfen Krankenhäuser, die lediglich zu wohltätigen oder gemein-
nützigen Zwecken bestimmt oder von öffentlichen Verbänden oder Körperschaften
errichtet und die bereit sind, die Krankenhauspflege zu den gleichen Bedingungen
wie die im Abs. 1 bezeichneten Krankenhäuser zu leisten, nur aus einem wichtigen
Grunde mit Zustimmung des Oberversicherungsamts ausgeschlossen werden.
5 22.
Genügt bei einer Krankenkasse die ärztliche Behandlung oder Krankenhaus—
pflege nicht den berechtigten Anforderungen der Erkrankten, so kann, vorbehaltlich
des §9 20 Abs. 3 bis 5, das Oberversicherungsamt nach Anhören der Kasse jeder-
zeit anordnen, daß diese Leistungen noch durch andere Arzte oder Krankenhäuser
zu gewähren sind.
Diese Anordnung soll nur auf so lange getroffen werden, wie es ihr Zweck
fordert, und bedarf, wenn sie über ein Jahr gelten soll, der Genehmigung des
Ministers für Handel und Gewerbe.
Wird die Anordnung nicht binnen der gesetzten Frist befolgt, so kann das
Oberversicherungsamt selbst das Erforderliche auf Kosten der Kasse veranlassen.
Verträge, welche die Kasse mit Arzten oder Krankenhäusern bereits geschlossen hat,
bleiben unberührt.
Die Kasse hat gegen diese Anordnungen und Maßnahmen binnen einer
Woche die Beschwerde bei dem Minister für Handel und Gewerbe.
23.
Für die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den Zahnärzten gelten
die §§ 20 Abs. 1, 22 entsprechend.