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Wird die Bildung der besonderen Beamtenabteilung oder werden die für
die besondere Beamtenabteilung zu treffenden Satzungsbestimmungen von der
Generalversammlung nicht beschlossen, so entscheidet auf Antrag der Mehrheit
der Werksbesitzer oder der Mehrheit der Beamten der Minister für Handel und
Gewerbe nach Anhörung des Knappschaftsvorstandes darüber, ob die Bildung
der besonderen Beamtenabteilung zu erfolgen hat und welche Satzungsbestim-
mungen als beschlossen anzusehen sind.
29.
Ist ein Knappschaftsverein weder Zuschußkasse im Sinne des & 387 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl.
S. 989) noch als Ersatzkasse im Sinne des §# 388 dieses Gesetzes zugelassen oder
bei einer als Ersatzkasse zugelassenen Vereinigung von Knappschaftsvereinen beteiligt,
so kann die Satzung bestimmen, daß die Beamten der Pensionskasse als Mit-
glieder nicht angehören und, soweit sie ihr bisher angehört haben, ausscheiden.
Für den letzteren Fall hat die Satzung zugleich über die Erhaltung der bis zu
dem Ausscheiden erworbenen Ansprüche der Beamten auf die Pensionskassen-
leistungen Bestimmung zu treffen.
Kommt ein Beschluß der Generalversammlung nach Abs. 1 nicht zustande,
so entscheidet auf Antrag der Mehrheit der Werksbesitzer oder der Mehrheit der
Beamten der Minister für Handel und Gewerbe nach Anhörung des Knappschafts-
vorstandes darüber, ob die Mitgliedschaft aufzuheben ist und welche Satzungs-
bestimmungen als beschlossen anzusehen sind.
/ 30.
Die Leistungen, welche die Pensionskassen der Knappschaftsvereine nach
näherer Bestimmung der Satzung ihren Mitgliedern mindestens zu gewähren
haben, sind:
1. eine lebenslängliche Invalidenpension bei eingetretener Unfähigkeit zur
Berufsarbeit;
2. eine Pension für die Witwen auf Lebenszeit oder bis zur Wieder-
verheiratung;
3. eine Beihilfe zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und
Inwaliden bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs;
4. ein Beitrag zu den Begräbniskosten der Invaliden.
Dem Mitgliede steht ein Anspruch auf Invalidenpension nicht zu, wenn
die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt ist. Die Gewährung der Inva-
lidenpension kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Mitglied die
Arbeitsunfähigkeit bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten
Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens sich zugezogen hat. In Fällen der
letzteren Art kann die Invalidenpension, sofern der Versicherte eine im Inlande