Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Wird die Bildung der besonderen Beamtenabteilung oder werden die für 
die besondere Beamtenabteilung zu treffenden Satzungsbestimmungen von der 
Generalversammlung nicht beschlossen, so entscheidet auf Antrag der Mehrheit 
der Werksbesitzer oder der Mehrheit der Beamten der Minister für Handel und 
Gewerbe nach Anhörung des Knappschaftsvorstandes darüber, ob die Bildung 
der besonderen Beamtenabteilung zu erfolgen hat und welche Satzungsbestim- 
mungen als beschlossen anzusehen sind. 
29. 
Ist ein Knappschaftsverein weder Zuschußkasse im Sinne des & 387 des 
Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 989) noch als Ersatzkasse im Sinne des §# 388 dieses Gesetzes zugelassen oder 
bei einer als Ersatzkasse zugelassenen Vereinigung von Knappschaftsvereinen beteiligt, 
so kann die Satzung bestimmen, daß die Beamten der Pensionskasse als Mit- 
glieder nicht angehören und, soweit sie ihr bisher angehört haben, ausscheiden. 
Für den letzteren Fall hat die Satzung zugleich über die Erhaltung der bis zu 
dem Ausscheiden erworbenen Ansprüche der Beamten auf die Pensionskassen- 
leistungen Bestimmung zu treffen. 
Kommt ein Beschluß der Generalversammlung nach Abs. 1 nicht zustande, 
so entscheidet auf Antrag der Mehrheit der Werksbesitzer oder der Mehrheit der 
Beamten der Minister für Handel und Gewerbe nach Anhörung des Knappschafts- 
vorstandes darüber, ob die Mitgliedschaft aufzuheben ist und welche Satzungs- 
bestimmungen als beschlossen anzusehen sind. 
/ 30. 
Die Leistungen, welche die Pensionskassen der Knappschaftsvereine nach 
näherer Bestimmung der Satzung ihren Mitgliedern mindestens zu gewähren 
haben, sind: 
1. eine lebenslängliche Invalidenpension bei eingetretener Unfähigkeit zur 
Berufsarbeit; 
2. eine Pension für die Witwen auf Lebenszeit oder bis zur Wieder- 
verheiratung; 
3. eine Beihilfe zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und 
Inwaliden bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs; 
4. ein Beitrag zu den Begräbniskosten der Invaliden. 
Dem Mitgliede steht ein Anspruch auf Invalidenpension nicht zu, wenn 
die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt ist. Die Gewährung der Inva- 
lidenpension kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Mitglied die 
Arbeitsunfähigkeit bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten 
Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens sich zugezogen hat. In Fällen der 
letzteren Art kann die Invalidenpension, sofern der Versicherte eine im Inlande
	        
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