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An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen
ausgegeben werden. Der Füälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzu-
geben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser
Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld-
verschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatz-
amweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld-
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der
einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.
3.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz-
anweisungen und die Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen G# 2),
bestimmt der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen,
vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes, betreffend die
Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des
Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung,
vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
4.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. «
Gegeben Neues Palais, den 9. Juni 1913.
G. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. v. Dallwitz. Lengze.