Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen 
ausgegeben werden. Der Füälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzu- 
geben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser 
Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld- 
verschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatz- 
amweisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von 
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem 
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld- 
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der 
einzulösenden Schatzanweisungen aufhört. 
3. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz- 
anweisungen und die Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen G# 2), 
bestimmt der Finanzminister. 
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die 
Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen, 
vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes, betreffend die 
Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des 
Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung, 
vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung. 
4. 
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. « 
Gegeben Neues Palais, den 9. Juni 1913. 
G. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. 
Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. v. Dallwitz. Lengze. 
 
	        
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