Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  4.  27

44.

1  Bezüglich  der  Anzeigen,  welche  die  Distriktspolizeibehörden  über  Dampfkesselexplosionen
an  das  Statistische  Landesamt  zu  erstatten  haben,  wird  auf  Abs.  I  der  Vollzugsanweisungen
vom  1.  Februar  1877  zu  den  Bestimmungen  über  die  Statistik  der  Dampfkesselexplosionen
(Min.  A.  Bl.  S.  47)  und  auf  die  Ministerialentschließung  vom  13.  März  1897  (Min.  A.  Bl.
S.  75)  verwiesen.

II  Der  Erlaß  näherer  Vorschriften  über  die  statistische  Aufnahme  der  Dampfkessel  und
der  Explosionen  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefäßen  bleibt  vorbehalten.

Abschnitt  III.

Vorschriften  über  die  Aufstellung  und  den  Betrieb  beweglicher  Dampfkessel
  (§  14  Abs.  IV  der  Verordnung).

45.—

Die  Ziffern  46  bis  61  finden  auf  alle  beweglichen  Dampfkessel  Anwendung,  soweit
diese  den  Vorschriften  der  Verordnung  unterliegen.

46.

1  Der  Betrieb  und  die  Aufstellung  geheizter  beweglicher  Dampfkessel  im  Innern  von
Gebäuden  mit  weicher  Bedachung  oder  in  Räumen  mit  leicht  entzündlichem  Inhalt  ist  verboten.

I1  Weiche  Bedachungen  sind  solche,  bei  denen  leicht  entzündliche  Stoffe  in  irgend  einer
Weise  verwendet  sind,  z.  B.  Stroh-,  Schilf-,  Rohr-,  Holz=  und  Schindeldachungen  u.  dgl.
Wegen  der  Dachpappe  wird  auf  die  Min.  Bek.  vom  5.  Juni  1909  (Min.  A.  Bl.  S.  456)
verwiesen.  Beträgt  die  zulässige  Dampfspannung  des  Kessels  mehr  als  6  Atmosphären
Uberdruck,  oder  beträgt  das  Produkt  aus  der  Heizfläche  in  Quadratmetern  und  der  zulässigen
Dampfspannung  in  Atmosphären  UÜberdruck  mehr  als  30,  so  darf  der  Aufstellungsraum
weder  überwölbt  sein  noch  eine  feste  Balkendecke  haben.  (§  15  Abs.  1  der  allgemeinen
polizeilichen  Bestimmungen).

47.

1  Der  Betrieb  und  die  Aufstellung  geheizter  beweglicher  Dampfkessel  in  Anbauten  von
Gebäuden  mit  weicher  Bedachung  oder  in  Räumen,  die  neben  solchen  mit  leicht  entzündlichem
Inhalte  liegen,  ist  nur  gestattet,  wenn  eine  feuersichere  Trennungswand  vorhanden  ist.

II!  Die  übrigen  Umfassungswände  des  Aufstellungsraums  mit  Einschluß  der  Türen  sind
mindestens  auf  1,5  m  über  dem  Fußboden  feuersicher  herzustellen.  Der  Fußboden  muß
gleichfalls  feuersicher  sein.

Zu  §I  49.