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Formular IV. zu 8. 17.
Auf den Grund des Art. 25 des Gesetzes vom 13. November 1855 wird dem
(Namen des Pfandgläubigers.)
das Ergebniß des letzten Aufstreichs über die im Executionsweg verkaufte Liegenschaft des
(Namen des Schuldners) mit dem Anfügen eröffnet, daß, da der Erlös zu voller Befriedigung
des Mandgläubigers nicht binreicht, diesem das Recht zusteht, die ihm verpfändete Liegenschaft
unter den bei dem Ausstreich festgesetzten Bedingungen und gegen Leistung geböriger
Sicherbeit für den Fall, daß er Etwas an die Masse zurückzuerstatten hat, durch ein Nachgebot
zu erwerben.
Zur Erklärung hierüber wird eine Frist von fünfzebn Tagen unter dem Rechtsnachtheil
anberaumt, daß sonst die Liegenschaft dem Käufer, beziebungsweise dem Meistbietenden
unter mehreren Pfandgläubigern, unbedingt zugeschlagen würde.
(Ort und Datum.)
Schultheißenamt.
(Unterschrift des Ortsvorstehers.)
Die geschehene Eröffnung
an
anerkennt
(Unterschrift des Pfandgläubigers.)
Das Schultheißenamt (Ort) wird um die Bezeichnung der Liegenschaft, der
Eröffnung des Vorstehenden und um Zurück- Kaufbedingungen und des Erlöses:
sendung mit Beurkundung ersucht. (einzusetzen)
Gedruckt bei G. Hasselbrink.