Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Formular  IV.  zu  8.  17.

Auf  den  Grund  des  Art.  25  des  Gesetzes  vom  13.  November  1855  wird  dem
(Namen  des  Pfandgläubigers.)

das  Ergebniß  des  letzten  Aufstreichs  über  die  im  Executionsweg  verkaufte  Liegenschaft  des
(Namen  des  Schuldners)  mit  dem  Anfügen  eröffnet,  daß,  da  der  Erlös  zu  voller  Befriedigung
des  Mandgläubigers  nicht  binreicht,  diesem  das  Recht  zusteht,  die  ihm  verpfändete  Liegenschaft
  unter  den  bei  dem  Ausstreich  festgesetzten  Bedingungen  und  gegen  Leistung  geböriger
Sicherbeit  für  den  Fall,  daß  er  Etwas  an  die  Masse  zurückzuerstatten  hat,  durch  ein  Nachgebot
  zu  erwerben.

Zur  Erklärung  hierüber  wird  eine  Frist  von  fünfzebn  Tagen  unter  dem  Rechtsnachtheil
  anberaumt,  daß  sonst  die  Liegenschaft  dem  Käufer,  beziebungsweise  dem  Meistbietenden
  unter  mehreren  Pfandgläubigern,  unbedingt  zugeschlagen  würde.

(Ort  und  Datum.)

Schultheißenamt.
(Unterschrift  des  Ortsvorstehers.)

Die  geschehene  Eröffnung
an

anerkennt
(Unterschrift  des  Pfandgläubigers.)

Das  Schultheißenamt  (Ort)  wird  um  die  Bezeichnung  der  Liegenschaft,  der
Eröffnung  des  Vorstehenden  und  um  Zurück-  Kaufbedingungen  und  des  Erlöses:
sendung  mit  Beurkundung  ersucht.  (einzusetzen)

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.