Nr. 168. Unfallfürsorgegesetz für Beamte. V. 18. Juni 1901. 325
Nr. 168. Unfallfürsorgegesetz für Beamte lund für Ppersonen des
Soldatenstandes].) Vom 18. Juni 1001.
(Re#l. Nr. 26, S. 211; ausgeg. am 24. Juni 1901.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs-
tags, was folgt: Antikel 1
rtikel 1.
Das Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in
Faige vom Fibetrtebsunfälle, vom 15. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 53)2) erhält die nach-
ende Fassung:
8. 1. Beamte der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine
sowie Personen des Soldatenstandes,!) welche in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unter-
liegenden Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste erlittenen
Betriebsunfalls dauernd dienstunfähig werden, als Pension sechsundsechzigzweidrittel Prozent
ihres jährlichen Diensteinkommens. Z !½m“—
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste erlittenen
Betriebsunfalls nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in ihrer erbsfähigkeit beeinträchtigt
worden sind, bei ihrer Entlassung ans dem Dienste als Pension:
1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im ersten Absatze
bezeichneten Betrag; Z„ Z
2. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben denjenigen Theil der
vorstehend bezeichneten Pension, welcher dem Maße der durch den Unfall herbeigeführten
Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht. ç
Ist der Verletzte in Folge des Unfalls nicht nur völlig dienst= oder erwerbsunfähig, sondern
auch derart hülflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kanm,
so ines die Dauer dieser Hülflosigkeit die Pension bis zu hundert Prozent des Diensteinkommens
zu erhöhen.
Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich uund unverschuldet arbeitslos
ist, kann in den Fällen des Abs. 2 Ziffer 2 die Pension bis zum vollen Betraße des Abft. 1
vorübergehend erhöht werden. Z Z
teht dem Verletzten nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift ein höherer Betrag zu,
so erhält er diesen.
Nach dem Wegfalle des Diensteinkommens sind dem Verletzten außerdem die noch er-
wachsenden Kosten des Heilverfahrens (§. 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 585) zu ersetzen Z
Z 8. 2. Die Hinterbliebenen solcher im §. 1 bezeichneten Personen, welche in Folge eines
im Dienste erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind, erhalten:
1. als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung Anspruch auf Gnaden-
quaral oder Gnadenmonat zusteht, den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens
oder der einmonatigen Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens fünfzig Mark;
2. eine Rente. Diese beträgt
a) für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung, ebenso für jedes
Kind bis zum Ablaufe des Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet
wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung zwanzig Prozent des jährlichen
Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch für die Wittwe nicht unter zweihundert-
undsechzehn Mark und nicht mehr als dreitausend Mark, für jedes Kind nicht unter
einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausendsechshundert Mark;
b) für Verwandte der aufsteigenden Lmie, wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder über-
wiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war, bis zum Wegfalle der
Bedürftigkeit insgesammt zwanzig Progent des Diensteinkommens des Verstorbenen,
jedoch nicht unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausendsechshundert
Mark; sind mehrere Berechtigte dieser Art vorhanden, so wird die Rente den Eltern
vor den Großeltern gewährt;
1) Soweit das Gesetz Offiziere, Sanitätsoffiziere und Militärpersonen der Unterklassen, sowie
deren Hinterbliebene betrifft, ist es durch die beiden Militärpensions= und W“*5 vom
31. Mej 1006 außer Krast gesetzt worden. S. RGBl. 1906, S. 592 (§. 77) und S. 614 (8. 76).
· en S. .