Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Nr. 167. Verordnung, betr. die Schutzgebietsbeamten. V. 23. Mai 1901. 323 
Vverzeichniß der ZReichsbehörden. 
Unter I. Oberste Reichsbehörden. 
tritt hinzu; ç 
13. das Reichsmilitärgericht. 
Unter II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete Reichsbehörden 
und Vorsteher solcher Behörden. 
B. Derwaltung des Reichsheeres. 
a. Für das Disziplinarverfahren: 
fällt weg: 
21. der Königlich preußische General-Auditeur der Armee, der Vorstand 
des Königlich sächsischen Ober-Kriegsgerichts und der Königlich 
württembergische General-Auditeur. 
Unter IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte. 
A. Derwaltung des Zeichsheeres. 
b. Für die übrigen Beamten: 
tritt hinzu: 
3. jeder Dienstälteste unter den einem Gerichtsherrn zugeordneten richter- 
lichen Militärjustizbeamten für die bei dem Stabe des Gerichtsherrn 
angestellten Militärgerichtsschreiber und Militärgerichtsboten. 
  
Nr. 167. Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung der Ver- 
ordnung vom 0. August 1806,0 betreffend die Rechtsverhältnisse der 
Landesbeamten in den Schutzgebieten. vom 25. Mai 1901. 
(Rl. Nr. 22, S. 189; ausgeg. am 6. Juni 190 1.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt: 
Artikel 1. 
Für die Regelung der Ansprüche von Beamten der Schutzgebiete auf Pension und Warte- 
geld finden die jeweilig für die Reichsbeamten geltenden Bestimmungen?) mit folgenden Maß- 
gaben sinngemäße Anwendung: 
1. die in den Schutzgebieten zugebrachte Dienstzeit wird bei der Pensionirung doppelt in 
Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens ein Jahr gedauert hat; 
2. bei Berechnung der Dienstzeit wird dem Dienste in einem Bundesstaate der Dienst in 
einem anderen Schutzgebiet oder der Reichsdienst gleichgestellt: 
3. hinsichtlich der Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der aus Schutzgebietsfonds 
zu zahlenden Pensionen und Wartegelder hat der Bezug eines Diensteinkommens aus 
Fonds eines anderen Schutzgebiets oder aus Reichs= oder Staatsfonds dieselben recht- 
lichen Folgen, wie der Bezug eines Diensteinkommens aus den Fonds des betreffenden 
Schutzgebiets selbst; 
4. der 8. 59 des Gesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) bleibt außer An- 
wendung. Ein Pensionär eines Schutzgebiets, welcher im Dienste eines anderen Schutzge- 
  
  
1) S. oben Nr. 134, S. 266. 
2) S. RG. betr. die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, v. 31. März 1873 (oben Nr. 58) 
8 24 ff., 34 ff. (S. 128 ff.) nebst Anmerkungen. 
2) Oben S. 135. 
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