Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

326 Ar. 168. Unfallfürsorgegesetz für Beamte. 
e) für elternlose Enkel, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den 
Verstorbenen bestritten worden war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum Ablaufe 
des Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird, oder bis zur 
etwaigen früheren Verheirathung insgesammt zwanzig Prozent des Diensteinkommens 
des Verstorbenen, jedoch nicht unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als 
eintausendsechshundert Mark. . 
Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Diensteinkommens nicht übersteigen. 
Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Verwandien der aufsteigenden Linie nur insoweit 
einen Anspruch, als durch die Renten der Wittwe und der Kinder der Höchstbetrag der Renten 
nicht erreicht wird, die Enkel nur soweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten, 
Kinder oder Verwandte der aufsteigenden Linie in Anspruch genommen wird. Soweit die 
Renten der Wittwe und der Kinder den zulässigen Höchstbetrag überschreiten, werden die einzelnen 
Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt. Z Z 
Steht nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift einem von den Hinterbliebenen ein 
höherer Betrag zu, so erhält er diesen. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle ge- 
schlossen worden ist. 
S. 3. Die Fürsforge erstreckt sich auf die Folgen von Unfällen bei häuslichen und anderen 
Diensten, zu denen Personen der im §. 1 bezeichneten Art neben der Beschäftigung im Betriebe 
von ihren Vorgesetzten herangezogen werden. 
ß 4. Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den dreihundertfachen Betrag des für 
den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter 
(§. 8 des Krankenversicherungsgesetzes, Reichs-Gesezöl. 1892 S. 417), so ist dieser Betrag der 
Berechnung zu Grunde zu legen. 
Bleibt der nach Abs. 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahresarbeitsverdienste 
zurück, welchen während des letzten Jahres vor dem Unfalle Personen bezogen haben, welche 
mit Arbeiten derselben Art in demselben Betrieb, oder in benachbarten gleichartigen Betrieben 
beschäftigt waren, so ist dieser Jahresarbeitsverdienst der Berechnung der Rente zu Grunde zu legen. 
g eintausendfünfhundert Mark übersteigende Betrag kommt nur zu einem Drittel 
zur Anrechnung. 
Bleibt — den nicht mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten (8. 1) die nach vor- 
stehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu legende Summe unter dem niedrigsten 
Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solche Beamte nach den bestehenden Grundsätzen 
zuerst mit Pensionsberechtigung angestellt werden können, so ist der letztere Betrag der Berechnung 
zu Grunde zu legen. 
8. 5. Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legende Dienst- 
einkommen in Folge eines früher erlittenen, nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfall- 
versicherung oder Unfallfürsorge entschädigten Unfalls geringer, als der vor diesem Urfalle 
bezogene Lohn oder das vor diesem Unfalle bezogene Diensteinkommen, so ist die aus Anlaß des 
früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente oder Pension dem Diensteinkommen bis zur 
Höhe des der früheren Entschädigung zu Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes oder Dienst- 
einkommens hinzuzurechnen. 
§. 6. Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfalle des Diensteinkommens, der 
Bezug der Hinterbliebenenrente mit dem Ablaufe des Gnadenquartals oder Gnadenmonats, oder, 
soweit solche nicht gewährt werden, mit dem Ablaufe derjenigen Zeit, für welche nach 8. 2 Abs. 1 
Ziffer 1 das Diensteinkommen oder die Pension weiter bezogen ist. 
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung einer Kranken- 
kasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung an, so wird bis zum Ablaufe der dreizehnten Woche 
nach dem Eintritte des Unfalls die Pension und der Ersatz der Kosten des Heilverfahrens um 
den Betrag der von der Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung geleisteten Kranken- 
unterstützung gekürzt. Der Anspruch auf das Sterbegeld und vom Beginne der vierzehnten 
Woche ab auch der Anspruch auf die Pension sowie auf den Ersatz der Kosten des Heil- 
verfahrens geht bis zum Betrage des von der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes beziehungs- 
weise bis zum Betrage der von dieser gewährten weiteren Krankenunterstützung auf die Kranken- 
kasse über. Als Werth der freien ärztlichen Behandlung, der Arznei und der Heilmittel (§. 6 
Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes) gilt die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags 
des Krankengeldes. 
ç Fällt das Recht auf den Pensions= oder Rentenbezug im Laufe des Monats, für welchen 
die Pension oder Rente gezahlt war, fort, so ist von einer Rückforderung abzusehen. Wenn für 
einen Theil des Monats die Pension für den Verletzten mit der Rente für die Hinterbliebenen 
zusammentrifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren Betrag zu beanspruchen. 
8. 7. Ein Anspruch auf die in den 88. 1 bis 3 bezeichneten Bezüge besteht nicht, wenn 
der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, wegen dessen