326 Ar. 168. Unfallfürsorgegesetz für Beamte.
e) für elternlose Enkel, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den
Verstorbenen bestritten worden war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum Ablaufe
des Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird, oder bis zur
etwaigen früheren Verheirathung insgesammt zwanzig Prozent des Diensteinkommens
des Verstorbenen, jedoch nicht unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als
eintausendsechshundert Mark. .
Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Diensteinkommens nicht übersteigen.
Ergiebt sich ein höherer Betrag, so haben die Verwandien der aufsteigenden Linie nur insoweit
einen Anspruch, als durch die Renten der Wittwe und der Kinder der Höchstbetrag der Renten
nicht erreicht wird, die Enkel nur soweit, als der Höchstbetrag der Renten nicht für Ehegatten,
Kinder oder Verwandte der aufsteigenden Linie in Anspruch genommen wird. Soweit die
Renten der Wittwe und der Kinder den zulässigen Höchstbetrag überschreiten, werden die einzelnen
Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt. Z Z
Steht nach anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift einem von den Hinterbliebenen ein
höherer Betrag zu, so erhält er diesen.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle ge-
schlossen worden ist.
S. 3. Die Fürsforge erstreckt sich auf die Folgen von Unfällen bei häuslichen und anderen
Diensten, zu denen Personen der im §. 1 bezeichneten Art neben der Beschäftigung im Betriebe
von ihren Vorgesetzten herangezogen werden.
ß 4. Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den dreihundertfachen Betrag des für
den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter
(§. 8 des Krankenversicherungsgesetzes, Reichs-Gesezöl. 1892 S. 417), so ist dieser Betrag der
Berechnung zu Grunde zu legen.
Bleibt der nach Abs. 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahresarbeitsverdienste
zurück, welchen während des letzten Jahres vor dem Unfalle Personen bezogen haben, welche
mit Arbeiten derselben Art in demselben Betrieb, oder in benachbarten gleichartigen Betrieben
beschäftigt waren, so ist dieser Jahresarbeitsverdienst der Berechnung der Rente zu Grunde zu legen.
g eintausendfünfhundert Mark übersteigende Betrag kommt nur zu einem Drittel
zur Anrechnung.
Bleibt — den nicht mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten (8. 1) die nach vor-
stehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu legende Summe unter dem niedrigsten
Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solche Beamte nach den bestehenden Grundsätzen
zuerst mit Pensionsberechtigung angestellt werden können, so ist der letztere Betrag der Berechnung
zu Grunde zu legen.
8. 5. Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legende Dienst-
einkommen in Folge eines früher erlittenen, nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfall-
versicherung oder Unfallfürsorge entschädigten Unfalls geringer, als der vor diesem Urfalle
bezogene Lohn oder das vor diesem Unfalle bezogene Diensteinkommen, so ist die aus Anlaß des
früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente oder Pension dem Diensteinkommen bis zur
Höhe des der früheren Entschädigung zu Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes oder Dienst-
einkommens hinzuzurechnen.
§. 6. Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfalle des Diensteinkommens, der
Bezug der Hinterbliebenenrente mit dem Ablaufe des Gnadenquartals oder Gnadenmonats, oder,
soweit solche nicht gewährt werden, mit dem Ablaufe derjenigen Zeit, für welche nach 8. 2 Abs. 1
Ziffer 1 das Diensteinkommen oder die Pension weiter bezogen ist.
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung einer Kranken-
kasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung an, so wird bis zum Ablaufe der dreizehnten Woche
nach dem Eintritte des Unfalls die Pension und der Ersatz der Kosten des Heilverfahrens um
den Betrag der von der Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung geleisteten Kranken-
unterstützung gekürzt. Der Anspruch auf das Sterbegeld und vom Beginne der vierzehnten
Woche ab auch der Anspruch auf die Pension sowie auf den Ersatz der Kosten des Heil-
verfahrens geht bis zum Betrage des von der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes beziehungs-
weise bis zum Betrage der von dieser gewährten weiteren Krankenunterstützung auf die Kranken-
kasse über. Als Werth der freien ärztlichen Behandlung, der Arznei und der Heilmittel (§. 6
Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes) gilt die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags
des Krankengeldes.
ç Fällt das Recht auf den Pensions= oder Rentenbezug im Laufe des Monats, für welchen
die Pension oder Rente gezahlt war, fort, so ist von einer Rückforderung abzusehen. Wenn für
einen Theil des Monats die Pension für den Verletzten mit der Rente für die Hinterbliebenen
zusammentrifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren Betrag zu beanspruchen.
8. 7. Ein Anspruch auf die in den 88. 1 bis 3 bezeichneten Bezüge besteht nicht, wenn
der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, wegen dessen