Vom 18. Juni 1901. 327
auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Pensionsanspruchs gegen ihn erkannt
oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweig ab-
erkannt worden ist. . ç ç
Der Anspruch kann, auch ohne daß ein Urtheil der bezeichneten Art ergangen ist, ganz
oder theilweise abgelehnt werden, falls das Verfahren wegen des Todes oder der Abwesenheit
des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden Grunde nicht durchge-
führt werden kann.
§. 8. Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes find, soweit deren Feststellung nicht von
Amtswegen erfolgt, bei Vermeidung, des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem
Eintritte des nfalls bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzumelden.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei der für den Wohnort des Ent-
schädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde erfolgt ist. In solchem Falle
ist die Anmeldung unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben und der Betheiligte davon
zu benachrichtigen. . Z
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich
glaubhast bescheinigt wird, daß eine den Anspruch begründende Folge des Unfalls erst später
emerkbar geworden oder daß der Berechtigte von der Berfolgung seines Anspruchs durch außer-
halb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die Anmeldung inner-
halb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hinderniß für die
Anmeldung weggefallen, erfolgt ist.
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten einer vor-
gesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Betheiligten ist Gelegenheit
zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren.
8. 9. Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die nach §8. 1 bis 3 zu
gewährenden Sezüte die für die Betheiligten geltenden Bestimmungen über die Pension und über
die Fürsorge für Wittwen und Waisen Anwendung. Auf die Bezüge von Verwandten der auf-
steigenden Linie und von Enkeln finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung.
8. 10. Die in den §§. 1, 2 bezeichneten Personen können, auch wenn sie einen Anspruch
auf Pension oder Rente nicht haben, einen Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen
Schadens gegen die Betriebsverwaltung, in deren Dienste der Unfall sich ereignet hat, überhaupt
nicht, und gegen deren Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiter-
aufseher nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß
der in Anspruch Genommene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Der hiernach zulässige Anspruch ermäßigt sich um denjenigen Betrag, welcher den
Berechtigten nach dem gegenwärtigen Gesetze zusteht.
8§. 11. Die in dem "„ 10 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vor-
esehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden,
fals diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem
anderen in seiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann.
8. 12. Die dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des 8. 1 des Gesetzes,
betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatze für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Berg-
werken ꝛc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl.
S. 207) gegen Eisenbahn-Betriebsunternehmer zustehenden Ansprüche gehen auf die Betriebs-
verwaltung, welche dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des gegenwärtigen
Gesetzes oder anderweiter reichsgesetzlicher Vorschrift Pensionen, Kosten des Heilverfahrens, Renten
oder Sterbegelder zu zahlen hat, in Höhe dieser Bezüge und vorbehaltlich der Bestimmungen des
Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 318) über.
Wieieergehende Ansprüche als auf diese Bezüge stehen dem Verletzten und dessen Hinter-
bliebenen gegen das Reich und die Bundesstaaten nicht zu.
Die Haftung anderer, in dem §. 10 nicht bezeichneter Personen bestimmt sich nach den
sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung des Entschädigungsberechtigten an
den Dritten auf die Betriebsverwaltung insoweit über, als sie zu den im Abs. 1 gedachten Zahlungen
auf Grund dieses Gesetzes verpflichtet ist.
ç 8. 13. Auf die in den 88. 1, 2 bezeichneten Personen finden die reichsgesetzlichen Be-
stimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung.
8. 14. Staats= und Kommunalbeamten sowie deren Hinterbliebenen, für welche durch die
Landesgesetzgebung oder durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienste erlittenen
Betriebsunfalls eine den Vorschriften der §§. 1 bis 7 des gegenwärtigen Gesetzes mindestens
leichktommende Fürsorge getroffen ist, steht wegen eines solchen Unfalls ein reichsgesetzlicher An-
pruch auf Ersatz des durch denselben erlittenen Schadens nur nach Maßgabe der 88. 10 bis 12
des gegenwärtigen Gesetzes zu. Auf solche Staats= und Kommunalbeamten sowie deren Hinter-
bliebene finden die reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung.