46 Nr. 7. Gesetz über das Paßwesen. Vom 12. Oktober 1867.
Nr. 7. Gesetz über das Paßwesen. Vom 12. Oktober 1867.1)
(BGBl. Nr. 5, S. 33, ausgeg. am 31. Okt. 1867.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im
Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und
des Reichstages, was folgt:
§. 1. Bundesangehörige ²) bedürfen zum Ausgange aus dem Bundesgebiete,
zur Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufenthalte und zu Reisen innerhalb desselben
keines Reisepapiers.
Doch sollen ihnen auf ihren Antrag Pässe oder sonstige Reisepapiere er-
zeit een wenn ihrer Befugniß zur Reise gesetzliche Hindernisse nicht ent-
gegenstehen.
§. 2. Auch von Ausländern soll weder beim Eintritt, noch beim Austritt
über die Grenze des Bundesgebietes, noch während ihres Aufenthalts oder ihrer
Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier gefordert werden.
§. 3. Bundesangehörige wie Ausländer bleiben jedoch verpflichtet, sich auf
amtliches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen.
§. 4. Pässe oder sonstige Reisepapiere, sowie andere Legitimations-Urkunden,
welche von der zuständigen Behörde eines Bundesstaates ausgestellt sind, haben, wenn
sie nicht eine ausdrückliche Beschränkung in dieser Beziehung enthalten, Gültigkeit für
das ganze Bundesgebiet.
§. 5. Eine Verpflichtung zur Vorlegung der Reisepapiere Behufs der Visirung
findet nicht statt.
§. 6. Zur Ertheilung von Pässen an Bundesangehörige zum Eintritt in das
Bundesgebiet sind befugt:
1) die Bundesgesandten und Bundeskonsuln;s)
2) die Gesandten jedes Bundesstaates, jedoch für Angehörige anderer Bundes-
staaten nur insoweit, als die letzteren in ihrem Bezirke nicht vertreten sind;
3) so lange solche noch vorhanden sind (Art. 56. der Bundesverfassung),) die
Konsuln jedes Bundesstaates, soweit ihnen nach den in demselben geltenden
Bestimmungen diese Befugniß zusteht.
Zur Ertheilung von Auslandspässen und sonstigen Reisepapieren sind die-
jenigen Behörden befugt, welche nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden
Bestimmungen diese Befugniß haben, oder welchen dieselbe von Bundeswegen oder
von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten fernerhin beigelegt wird.
§. 7. Zu Pässen und sonstigen Reisepapieren sind übereinstimmende Formulare
einzuführen und zu benutzen.
§. 8. Für Pässe und sonstige Reisepapiere darf an Stempelabgaben und
Ausfertigungsgebährn zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben
werden.
Die Gesandten und Konsuln sind befugt, Pässe stempel= und kostenfrei auszu-
stellen. In welchen Fällen dies außerdem statthaft ist, bleibt der Bestimmung der
einzelnen Regierungen vorbehalten.
§. 9. Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bundesstaates,
oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder sonstige Ereignisse
1) Das Gesetz ist in Baden und Südhessen eingeführt worden durch Art. 80 der Verf.
des Deutschen Bundes (unten Nr. 29, in Württemberg durch Art. 1 des Vertrags v. 25. Nov.
1870 (unten Nr. 31a), in Bayern durch RG. v. 22. April 1871 (RGBl. S. 87) §2 2.
2) S. RG. v. 16. April 1871 (oben S. 1) § 2 Abs. 2, 3.
2) S. BG. v. 8. Nov. 1867 (unten Nr. 9) § 25. 4 Oben S. 15, 43