Nr. 8. Gesetz über die Freizügigkeit. Vom 1. November 1867. 47
bedroht erscheint, kann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder für einen bestimmten Be-
zirk, oder zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten des Auslandes, durch Anord-
nung des Bundespräsidiums vorübergehend eingeführt werden.1)
§. 10. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirk-
samkeit.
Alle Vorschriften, welche demselben entgegenstehen, treten außer Kraft.
Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zwangspässe und Reise-
routen, sowie über die Kontrole nen anziehender Personen und der Fremden an
ihrem Aufenthaltsorte.
Zu letzterem Zwecke dürfen indessen Aufenthaltskarten weder eingeführt, noch,
wo sie bestehen, beibehalten werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 12. Oktober 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Nr. 8. Gesetz über die Freizügigkeit. vom 1. November 1867.
(BGBl. Nr. 7, S. 55; ausgeg. am 6. Nov. 1867.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2C. verordnen im
Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes
und des Reichstages, was folgt:
§. 1. Jeder Bundesangehöriges) hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes:
1) an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Woh-
nung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im Stande ist;
2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben;
3) umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts, beziehungsweise der
Niederlassung, Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für Einheimische
geltenden gesetzlichen Bestimmungen. )
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Bundesangehörige, soweit nicht
das gegenwärtige Gesetz 5.) Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit seiner
Heimath, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich aufhalten oder
niederlassen will, gehindert oder durch lästige Bedingungen beschränkt werden.
:) S. z. B. VOO. v. 26. Juni 1878 (RGBl. S. 131), v. 2. Februar 1879 (RGBl. S. 9).
2) Das Gesetz ist in Baden, Südhessen und Württemberg mit Geltung vom
1. Januar 1871 durch Art. 80 der Verf. des Deutschen Bundes (s. unten Nr. 29) und Vertrag
vom 25. November 1870 (s. unten Nr. 31a), in Bayern mit Geltung vom 13. Mai 1871 durch
RG v. 22. April 1871 RGBl. S. 87) § 2, in Elsaß-Lothringen mit Geltung vom 28.
Januar 1873 durch Gesetz vom 8. Januar 1873 (GBl. f. Els Lothr. S. 1 — i. auch RGBI.
S. 51) Art. 1 eingeführt worden.
3) Vgl. RG. v. 16. April 1871 (oben S. 1) § 2, Abs. 2, 3:; BG. v. 1. Juni 1870
(unten Nr. 23); RG. v. 25. Juni 1873 (unten Nr. 61) § 7.
4) S. Reichsgewerbeordnung (RGBI. 1900 S. 871) §§ 1 ff., 55 ff.
5) S. ferner RG. v. 4. Juli 1872 (unten Nr. 57) und die wieder aufgehobenen
RGG. betr. die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern, v. 4. Mai 1874
(RGBI. S. 43) und gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie v. 21. Okt.
1878 (RGBl. S. 351) §§ 22, 28. — Vgl. auch RG. v. 9. Juni 1897 (unten Nr. 138) § 24;
StGB. (unten Nr. 78) § 39.