Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Prüfungsjahrs festgesetzt und aus dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten be- 
stritten. 
Ueber die Verwendung der bei diesem Betrag erwachsenden Ersparnisse sowie der 
verfallenen Gebühren (§ 56 Abs. 2 und 4) entscheidet die Centralbehörde (§ 20 Abs. 2). 
III. Praktisches Jahr. 
8 59. 
Nach vollständig bestandener ärztlicher Prüfung und in der Regel im unmittelbaren 
Anschluß an diese hat der Kandidat sich ein Jahr lang an einer Universitätsklinik, Uni— 
versitätspoliklinik oder an einem dazu besonders ermächtigten Krankenhaus innerhalb des 
Deutschen Reichs unter Aufsicht und Anleitung des Direktors oder ärztlichen Leiters als 
Praktikant zu beschäftigen und von dieser Zeit mindestens ein drittel Jahr vorzugsweise 
der Behandlung von inneren Krankheiten zu widmen. 
Die Ermächtigung erfolgt durch den Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der 
Centralbehörde (§ 1) desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete das Krankenhaus belegen 
ist, im Reichslande mit dem Ministerium für Elsaß-Lothringen. Ein Verzeichniß der 
ermächtigten Krankenhäuser wird alljährlich vom Reichskanzler veröffentlicht. 
Die Wahl der Anstalt steht dem Kandidaten frei. Ein mehr als zweimaliger Wechsel 
ist jedoch nur mit Genehmigung der für die Approbation zuständigen Centralbehörde 
(§ 63 Abs. 2) zulässig. 
860. 
Während des praktischen Jahres, welches in der Regel ohne Unterbrechung zu er— 
ledigen ist, hat der Kandidat seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen 
und fortzubilden sowie auch ausreichendes Verständniß für die Aufgaben und Pflichten 
des ärztlichen Berufs zu zeigen. Nach Ableistung erhält er darüber ein Zeugniß nach 
dem beigefügten Muster 5. In demselben ist die Art der Beschäftigung des Praktikanten 
eingehend zu würdigen. Scheidet der Kandidat vor Beendigung des praktischen Jahres 
aus der Anstalt aus, so ist ihm über seine bisherige Beschäftigung in entsprechender 
Weise ein Abgangszeugniß zu ertheilen. In beiden Fällen sind die Zeugnisse von dem 
Direktor der Klinik oder Poliklinik, bei Krankenhäusern von dem ärztlichen Leiter der 
Anstalt zu unterzeichnen. 
Gegen die Versagung des Zeugnisses im einen wie im anderen Falle ist binnen zwei 
Wochen Beschwerde an die der Klinik oder Poliklinik vorgesetzte, bei Krankenhäusern an 
die im § 59 Abs. 2 bezeichnete Centralbehörde zulässig. 
Gewinnt die zur Ertheilung der Approbation zuständige Centralbehörde (§ 63 Abs. 2) 
nach Ablauf des praktischen Jahres nicht die Ueberzeugung, daß der Kandidat durch seine
	        
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